[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1139-art-82-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1139","zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und der Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1139",7065208,"Art. 82","art-82","Luftfahrzeugbetreiber eines Drittlands und internationale Sicherheitsaufsicht","KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT","(1) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Genehmigungen und Erklärungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen und die Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 60, es sei denn, ein Mitgliedstaat nimmt die Funktionen und Pflichten des Betreiberstaats bezüglich dieser Luftfahrzeugbetreiber wahr.\n(2) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Genehmigungen für Luftfahrzeuge und Piloten nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a.\n(3) Die Agentur unterstützt auf entsprechenden Antrag die Kommission bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2111\u002F2005 durch die Durchführung aller notwendigen Sicherheitsbewertungen von Drittlandsbetreibern und den für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörden, einschließlich Kontrollen vor Ort. Sie übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen mit entsprechenden Empfehlungen an die Kommission.","REG_2018_1139 - KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT - ABSCHNITT I Aufgaben - Art. 82 Luftfahrzeugbetreiber eines Drittlands und internationale Sicherheitsaufsicht\n\n(1) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Genehmigungen und Erklärungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen und die Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 60, es sei denn, ein Mitgliedstaat nimmt die Funktionen und Pflichten des Betreiberstaats bezüglich dieser Luftfahrzeugbetreiber wahr.\n(2) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Genehmigungen für Luftfahrzeuge und Piloten nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a.\n(3) Die Agentur unterstützt auf entsprechenden Antrag die Kommission bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2111\u002F2005 durch die Durchführung aller notwendigen Sicherheitsbewertungen von Drittlandsbetreibern und den für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörden, einschließlich Kontrollen vor Ort. Sie übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen mit entsprechenden Empfehlungen an die Kommission.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT I Aufgaben",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 81","Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen","art-81",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 80","ATM\u002FANS","art-80",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 79","Zertifizierung sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung","art-79",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 83","Untersuchungen der Agentur","art-83",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 84","Geldbußen und Zwangsgelder","art-84",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 85","Überwachung der Mitgliedstaaten","art-85",[],false]