[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1139-erwgr-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1139","zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und der Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1139",7065060,"ErwGr. 37","erwgr-37",null,"Erwägungsgründe","Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden sollten partnerschaftlich zusammenarbeiten, um Unsicherheitsfaktoren besser zu erkennen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die ihnen aufgrund der Verordnung obliegenden Zuständigkeiten für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung anderen Mitgliedstaaten oder der Agentur zuweisen können und zwar insbesondere dann, wenn es zur Erhöhung der Sicherheit oder für eine effizientere Ressourcennutzung notwendig ist. Diese Neuzuweisung sollte auf freiwilliger Basis und nur dann erfolgen, wenn es hinreichende Gewähr dafür gibt, dass diese Aufgaben effektiv wahrgenommen werden können; sie sollte in Anbetracht der engen Beziehung zwischen Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zwangsläufig alle diese Zuständigkeiten in Bezug auf juristische oder natürliche Personen, Luftfahrzeuge, Ausrüstung, Flugplätze, ATM\u002FANS-Systeme oder ATM\u002FANS-Komponenten, die Gegenstand der Neuzuweisung sind, betreffen. Die Neuzuweisung der Zuständigkeit sollte im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen und die Möglichkeit vorsehen, die Neuzuweisung zu widerrufen, und sie sollte auf Grundlage des Abschlusses von Vereinbarungen über die zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs und der weiteren wirksamen Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben erforderlichen Einzelheiten geschehen. Beim Abschluss dieser detaillierten Vereinbarungen sollten die Standpunkte und berechtigten Interessen der betroffenen juristischen und natürlichen Personen und gegebenenfalls der Standpunkt der Agentur gebührend berücksichtigt werden.","REG_2018_1139 - Erwägungsgründe - ErwGr. 37\n\nDie Agentur und die zuständigen nationalen Behörden sollten partnerschaftlich zusammenarbeiten, um Unsicherheitsfaktoren besser zu erkennen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die ihnen aufgrund der Verordnung obliegenden Zuständigkeiten für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung anderen Mitgliedstaaten oder der Agentur zuweisen können und zwar insbesondere dann, wenn es zur Erhöhung der Sicherheit oder für eine effizientere Ressourcennutzung notwendig ist. Diese Neuzuweisung sollte auf freiwilliger Basis und nur dann erfolgen, wenn es hinreichende Gewähr dafür gibt, dass diese Aufgaben effektiv wahrgenommen werden können; sie sollte in Anbetracht der engen Beziehung zwischen Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zwangsläufig alle diese Zuständigkeiten in Bezug auf juristische oder natürliche Personen, Luftfahrzeuge, Ausrüstung, Flugplätze, ATM\u002FANS-Systeme oder ATM\u002FANS-Komponenten, die Gegenstand der Neuzuweisung sind, betreffen. Die Neuzuweisung der Zuständigkeit sollte im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen und die Möglichkeit vorsehen, die Neuzuweisung zu widerrufen, und sie sollte auf Grundlage des Abschlusses von Vereinbarungen über die zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs und der weiteren wirksamen Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben erforderlichen Einzelheiten geschehen. Beim Abschluss dieser detaillierten Vereinbarungen sollten die Standpunkte und berechtigten Interessen der betroffenen juristischen und natürlichen Personen und gegebenenfalls der Standpunkt der Agentur gebührend berücksichtigt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 34","erwgr-34",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 40","erwgr-40",[],false]