[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1139-erwgr-77-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1139","zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und der Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1139",7065100,"ErwGr. 77","erwgr-77",null,"Erwägungsgründe","Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung oder gegebenenfalls der Ergänzung der Bestimmungen in Bezug auf die Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit der Konstruktion und Herstellung, Flugzeitbeschränkungen, Flugplatzbetreiber, ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten und in Bezug auf die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie der Bestimmungen über das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Drittlandbetreiber, über bestimmte Aspekte der Aufsicht und Durchsetzung, über die Anerkennung von Drittlandszertifizierungen, über Geldbußen und Zwangsgelder, über die Beschwerdekammer und über die Anforderungen nach den Anhängen II bis IX dieser Verordnung zu erlassen, sofern dies im Hinblick auf die Einhaltung der technischen, wissenschaftlichen, betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Erfordernisse notwendig ist.\nDarüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Verweise in dieser Verordnung auf Umweltschutzanforderungen gemäß Änderung 12 von Band I und Änderung 9 von Band II und der Erstauflage von Band III — jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2018 — von Anhang 16 des Abkommens von Chicago zu erlassen, um sie im Lichte anschließender Änderungen des Anhangs 16 dieses Abkommens zu aktualisieren.","REG_2018_1139 - Erwägungsgründe - ErwGr. 77\n\nDer Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung oder gegebenenfalls der Ergänzung der Bestimmungen in Bezug auf die Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit der Konstruktion und Herstellung, Flugzeitbeschränkungen, Flugplatzbetreiber, ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten und in Bezug auf die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie der Bestimmungen über das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Drittlandbetreiber, über bestimmte Aspekte der Aufsicht und Durchsetzung, über die Anerkennung von Drittlandszertifizierungen, über Geldbußen und Zwangsgelder, über die Beschwerdekammer und über die Anforderungen nach den Anhängen II bis IX dieser Verordnung zu erlassen, sofern dies im Hinblick auf die Einhaltung der technischen, wissenschaftlichen, betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Erfordernisse notwendig ist.\nDarüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Verweise in dieser Verordnung auf Umweltschutzanforderungen gemäß Änderung 12 von Band I und Änderung 9 von Band II und der Erstauflage von Band III — jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2018 — von Anhang 16 des Abkommens von Chicago zu erlassen, um sie im Lichte anschließender Änderungen des Anhangs 16 dieses Abkommens zu aktualisieren.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 76","erwgr-76",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 75","erwgr-75",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 74","erwgr-74",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 78","erwgr-78",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 80","erwgr-80",[],false]