[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1240-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1240","über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077\u002F2011, (EU) Nr. 515\u002F2014, (EU) 2016\u002F399, (EU) 2016\u002F1624 und (EU) 2017\u002F2226","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1240",7065739,"Art. 1","art-1","Gegenstand","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Mit dieser Verordnung wird ein „Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem“ (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein („Visumpflicht“), damit geprüft werden kann, ob mit der Anwesenheit dieser Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden wäre. Zu diesem Zweck wird eine Reisegenehmigung eingeführt, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung dieser Genehmigung werden festgelegt.\n(2) In dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, die in ihre Zuständigkeit fallen, im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten abfragen können.","REG_2018_1240 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 1 Gegenstand\n\n(1) Mit dieser Verordnung wird ein „Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem“ (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein („Visumpflicht“), damit geprüft werden kann, ob mit der Anwesenheit dieser Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden wäre. Zu diesem Zweck wird eine Reisegenehmigung eingeführt, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung dieser Genehmigung werden festgelegt.\n(2) In dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, die in ihre Zuständigkeit fallen, im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten abfragen können.",{"kapitel":18},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"ErwGr. 77",null,"erwgr-77",{"norm_key":28,"title":25,"slug":29},"ErwGr. 76","erwgr-76",{"norm_key":31,"title":25,"slug":32},"ErwGr. 75","erwgr-75",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 2","Anwendungsbereich","art-2",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 4","Ziele von ETIAS","art-4",[],false]