[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1240-art-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1240","über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077\u002F2011, (EU) Nr. 515\u002F2014, (EU) 2016\u002F399, (EU) 2016\u002F1624 und (EU) 2017\u002F2226","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1240",7065792,"Art. 48","art-48","Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist","KAPITEL VIII NUTZUNG DES ETIAS DURCH DIE BEHÖRDEN AN DEN AUSSENGRENZEN","(1) Wenn die Abfrage gemäß Artikel 47 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Grenzbehörden und die nationalen ETIAS-Stellen der Mitgliedstaaten.\n(2) Wenn eine Abfrage gemäß Artikel 47 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur in einem Mitgliedstaat technisch nicht möglich ist, benachrichtigen die Grenzbehörden die ETIAS-Zentralstelle und die nationale ETIAS-Stelle dieses Mitgliedstaats. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet daraufhin umgehend eu-LISA und die Kommission.\n(3) In den beiden in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Fällen verfahren die Grenzbehörden nach ihren nationalen Notfallplänen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016\u002F399 kann der nationale Notfallplan vorsehen, dass die Grenzbehörden vorübergehend von der Verpflichtung abweichen können, das ETIAS-Zentralsystem nach Artikel 47 Absatz 1 abzufragen.\n(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über Muster-Notfallpläne für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Fälle, einschließlich der von den Grenzbehörden anzuwendenden Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen. Die Mitgliedstaaten verabschieden ihre nationalen Notfallpläne auf der Grundlage der Muster-Notfallpläne, die erforderlichenfalls auf nationaler Ebene angepasst werden können.","REG_2018_1240 - KAPITEL VIII NUTZUNG DES ETIAS DURCH DIE BEHÖRDEN AN DEN AUSSENGRENZEN - Art. 48 Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist\n\n(1) Wenn die Abfrage gemäß Artikel 47 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Grenzbehörden und die nationalen ETIAS-Stellen der Mitgliedstaaten.\n(2) Wenn eine Abfrage gemäß Artikel 47 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur in einem Mitgliedstaat technisch nicht möglich ist, benachrichtigen die Grenzbehörden die ETIAS-Zentralstelle und die nationale ETIAS-Stelle dieses Mitgliedstaats. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet daraufhin umgehend eu-LISA und die Kommission.\n(3) In den beiden in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Fällen verfahren die Grenzbehörden nach ihren nationalen Notfallplänen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016\u002F399 kann der nationale Notfallplan vorsehen, dass die Grenzbehörden vorübergehend von der Verpflichtung abweichen können, das ETIAS-Zentralsystem nach Artikel 47 Absatz 1 abzufragen.\n(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über Muster-Notfallpläne für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Fälle, einschließlich der von den Grenzbehörden anzuwendenden Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen. 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