[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1240-art-67-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1240","über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077\u002F2011, (EU) Nr. 515\u002F2014, (EU) 2016\u002F399, (EU) 2016\u002F1624 und (EU) 2017\u002F2226","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1240",7065812,"Art. 67","art-67","Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten","KAPITEL XII DATENSCHUTZ","(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Verbindung mit ETIAS zuständig und stellt sicher, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001 und mit der vorliegenden Verordnung erfolgen.\n(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass die durch eu-LISA und die ETIAS-Zentralstelle erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten mindestens alle drei Jahre nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, eu-LISA und den Aufsichtsbehörden übermittelt. eu-LISA und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache erhalten vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.\n(3) eu-LISA und die ETIAS-Zentralstelle liefern die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten verlangten Informationen, gewähren ihm Zugang zu allen Dokumenten und zu ihren Protokollen und ermöglichen ihm jederzeit den Zutritt zu allen ihren Gebäuden.","REG_2018_1240 - KAPITEL XII DATENSCHUTZ - Art. 67 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten\n\n(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Verbindung mit ETIAS zuständig und stellt sicher, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001 und mit der vorliegenden Verordnung erfolgen.\n(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass die durch eu-LISA und die ETIAS-Zentralstelle erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten mindestens alle drei Jahre nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, eu-LISA und den Aufsichtsbehörden übermittelt. eu-LISA und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache erhalten vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.\n(3) eu-LISA und die ETIAS-Zentralstelle liefern die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten verlangten Informationen, gewähren ihm Zugang zu allen Dokumenten und zu ihren Protokollen und ermöglichen ihm jederzeit den Zutritt zu allen ihren Gebäuden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 66","Überwachung durch die Aufsichtsbehörde","art-66",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 65","Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen","art-65",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 64","Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung","art-64",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 68","Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten","art-68",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 69","Führen von Protokollen","art-69",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 70","Führen von Protokollen für etwaige Anträge auf Datenabfrage zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten","art-70",[],false]