[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1240-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1240","über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077\u002F2011, (EU) Nr. 515\u002F2014, (EU) 2016\u002F399, (EU) 2016\u002F1624 und (EU) 2017\u002F2226","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1240",7065747,"Art. 8","art-8","Nationale ETIAS-Stellen","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde als nationale ETIAS-Stelle.\n(2) Aufgabe der nationalen ETIAS-Stellen ist es a) — wenn die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat und die ETIAS-Zentralstelle die manuelle Antragsbearbeitung eingeleitet hat —, Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu überprüfen und zu bescheiden; b) dafür zu sorgen, dass die gemäß Buchstabe a erledigten Aufgaben und die betreffenden Ergebnisse in den Antragsdatensätzen gespeichert werden; c) sicherzustellen, dass die Daten, die in die Antragsdatensätze eingegeben werden, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 55 und 64 aktuell sind; d) über die Erteilung von Reisegenehmigungen mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 44 zu entscheiden; e) für die Koordinierung mit anderen nationalen ETIAS-Stellen und Europol in Bezug auf Konsultationsersuchen gemäß den Artikeln 28 und 29 zu sorgen; f) den Antragstellern Informationen über das bei Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 37 Absatz 3 zu befolgende Verfahren bereitzustellen; g) entsprechend den Artikeln 40 und 41 eine Reisegenehmigung zu annullieren und aufzuheben.\n(3) Die Mitgliedstaaten statten die nationalen ETIAS-Stellen mit angemessenen Ressourcen aus, damit sie ihre Aufgaben unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen erfüllen können.","REG_2018_1240 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 8 Nationale ETIAS-Stellen\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde als nationale ETIAS-Stelle.\n(2) Aufgabe der nationalen ETIAS-Stellen ist es a) — wenn die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat und die ETIAS-Zentralstelle die manuelle Antragsbearbeitung eingeleitet hat —, Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu überprüfen und zu bescheiden; b) dafür zu sorgen, dass die gemäß Buchstabe a erledigten Aufgaben und die betreffenden Ergebnisse in den Antragsdatensätzen gespeichert werden; c) sicherzustellen, dass die Daten, die in die Antragsdatensätze eingegeben werden, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 55 und 64 aktuell sind; d) über die Erteilung von Reisegenehmigungen mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 44 zu entscheiden; e) für die Koordinierung mit anderen nationalen ETIAS-Stellen und Europol in Bezug auf Konsultationsersuchen gemäß den Artikeln 28 und 29 zu sorgen; f) den Antragstellern Informationen über das bei Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 37 Absatz 3 zu befolgende Verfahren bereitzustellen; g) entsprechend den Artikeln 40 und 41 eine Reisegenehmigung zu annullieren und aufzuheben.\n(3) Die Mitgliedstaaten statten die nationalen ETIAS-Stellen mit angemessenen Ressourcen aus, damit sie ihre Aufgaben unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen erfüllen können.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","ETIAS-Zentralstelle","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Aufbau und technische Architektur des ETIAS-Informationssystems","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Allgemeine Struktur des ETIAS","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","ETIAS-Überprüfungsausschuss","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen","art-11",[],false]