[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1240-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1240","über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077\u002F2011, (EU) Nr. 515\u002F2014, (EU) 2016\u002F399, (EU) 2016\u002F1624 und (EU) 2017\u002F2226","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1240",7065670,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Mit ETIAS sollte eine Reisegenehmigung für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, bereitgestellt werden, damit geprüft werden kann, ob mit ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten derzeit oder zukünftig kein Risiko für die Sicherheit, Risiko der illegalen Einwanderung oder hohes Epidemierisiko verbunden ist. Eine Reisegenehmigung sollte daher eine Entscheidung darstellen, mit der festgestellt wird, dass keine faktischen Anhaltspunkte oder hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten derlei Risiken verbunden sind. Da sich eine Reisegenehmigung als solche naturgemäß von einem Visum unterscheidet, werden für diese Genehmigung keine weiteren Angaben verlangt und es erfolgt keine stärkere Belastung des Antragstellers, als dies bei einem Visum der Fall ist. Der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sollte eine neue Voraussetzung für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sein. Der bloße Besitz einer Reisegenehmigung sollte jedoch nicht automatisch zur Einreise berechtigen.","REG_2018_1240 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nMit ETIAS sollte eine Reisegenehmigung für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, bereitgestellt werden, damit geprüft werden kann, ob mit ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten derzeit oder zukünftig kein Risiko für die Sicherheit, Risiko der illegalen Einwanderung oder hohes Epidemierisiko verbunden ist. Eine Reisegenehmigung sollte daher eine Entscheidung darstellen, mit der festgestellt wird, dass keine faktischen Anhaltspunkte oder hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten derlei Risiken verbunden sind. Da sich eine Reisegenehmigung als solche naturgemäß von einem Visum unterscheidet, werden für diese Genehmigung keine weiteren Angaben verlangt und es erfolgt keine stärkere Belastung des Antragstellers, als dies bei einem Visum der Fall ist. Der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sollte eine neue Voraussetzung für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sein. Der bloße Besitz einer Reisegenehmigung sollte jedoch nicht automatisch zur Einreise berechtigen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]