[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1480-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1480","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2017\u002F776 der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1480",7065930,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Durch die Verordnung (EU) 2017\u002F776 wurde Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 auch geändert, um in Tabelle 3.1 harmonisierte „Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE)“ als Teil der Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe für die Zwecke der Einstufung von Gemischen anzufügen. Der für Nikotin eingeführte ATE wurde in mg\u002Fkg ausgedrückt. Um klarzustellen, wie Nikotin enthaltende Gemische eingestuft werden sollten, sollte der ATE für die orale und die dermale Aufnahme von Nikotin stattdessen in „mg\u002Fkg KG“ (6) ausgedrückt werden. Auch die ATE für drei weitere Stoffe, nämlich Colecalciferol, 1,2-Dihydroxybenzol und Pinoxaden, sollten in gleicher Weise ausgedrückt werden. Darüber hinaus sollte in der Kopfzeile der vorletzten Spalte von Tabelle 3.1 eine Fußnote hinzugefügt werden, aus der hervorgeht, wofür die Abkürzung „mg\u002Fkg KG“ steht.","REG_2018_1480 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDurch die Verordnung (EU) 2017\u002F776 wurde Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 auch geändert, um in Tabelle 3.1 harmonisierte „Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE)“ als Teil der Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe für die Zwecke der Einstufung von Gemischen anzufügen. Der für Nikotin eingeführte ATE wurde in mg\u002Fkg ausgedrückt. Um klarzustellen, wie Nikotin enthaltende Gemische eingestuft werden sollten, sollte der ATE für die orale und die dermale Aufnahme von Nikotin stattdessen in „mg\u002Fkg KG“ (6) ausgedrückt werden. Auch die ATE für drei weitere Stoffe, nämlich Colecalciferol, 1,2-Dihydroxybenzol und Pinoxaden, sollten in gleicher Weise ausgedrückt werden. Darüber hinaus sollte in der Kopfzeile der vorletzten Spalte von Tabelle 3.1 eine Fußnote hinzugefügt werden, aus der hervorgeht, wofür die Abkürzung „mg\u002Fkg KG“ steht.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]