[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1504-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1504","zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 256\u002F2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1504",7066014,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Im Jahr 2016 führte die Kommission die Überprüfung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 256\u002F2014 durch, einschließlich einer Konsultation der Interessenträger zu allen Planungs- und Berichterstattungspflichten im Energiesektor. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es erhebliche Überschneidungen zwischen den Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 256\u002F2014 und den Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) („ENTSO (Strom)“) und dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) („ENTSO (Gas)“) gab. Zudem wurde deutlich, dass Qualität und Zweckmäßigkeit der Informationen und Daten oft unbefriedigend waren und dass der Kommission diese Informationen und Daten inzwischen über andere Quellen zugänglich sind, etwa über das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSOs“), die Zehnjahresnetzausbaupläne („TYNDPs“), die jährlichen Berichte der Übertragungs-\u002FFernleitungsnetzbetreiber und Versorgungsunternehmen und die nationalen Entwicklungspläne. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Kommission im Rahmen ihres Systems zur Beobachtung der Energiemärkte („EMOS“) direkten Zugang zu Marktdaten hat.","REG_2018_1504 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nIm Jahr 2016 führte die Kommission die Überprüfung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 256\u002F2014 durch, einschließlich einer Konsultation der Interessenträger zu allen Planungs- und Berichterstattungspflichten im Energiesektor. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es erhebliche Überschneidungen zwischen den Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 256\u002F2014 und den Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) („ENTSO (Strom)“) und dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) („ENTSO (Gas)“) gab. Zudem wurde deutlich, dass Qualität und Zweckmäßigkeit der Informationen und Daten oft unbefriedigend waren und dass der Kommission diese Informationen und Daten inzwischen über andere Quellen zugänglich sind, etwa über das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSOs“), die Zehnjahresnetzausbaupläne („TYNDPs“), die jährlichen Berichte der Übertragungs-\u002FFernleitungsnetzbetreiber und Versorgungsunternehmen und die nationalen Entwicklungspläne. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Kommission im Rahmen ihres Systems zur Beobachtung der Energiemärkte („EMOS“) direkten Zugang zu Marktdaten hat.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 1","art-1",[],false]