[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1515-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1515","zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diphenylamin und Oxadixyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1515",7066076,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Für Diphenylamin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 772\u002F2013 der Kommission (4) vorläufige RHG bei Äpfeln und Birnen bis zum 2. September 2015 festgesetzt, um eine unvermeidbare Kreuzkontamination bei unbehandelten Äpfeln und Birnen anzugehen, die auf Diphenylaminrückstände in Lagereinrichtungen zurückzuführen war. Mit der Verordnung (EU) 2016\u002F67 der Kommission (5) wurde die Geltungsdauer dieser RHG bis zum 22. Januar 2018 verlängert, um den Unternehmern ausreichend Zeit für die vollständige Entfernung der Diphenylaminrückstände in Lagereinrichtungen einzuräumen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Gehalt von Diphenylaminrückständen nicht mehr über der einschlägigen Bestimmungsgrenze liegt.","REG_2018_1515 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nFür Diphenylamin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 772\u002F2013 der Kommission (4) vorläufige RHG bei Äpfeln und Birnen bis zum 2. September 2015 festgesetzt, um eine unvermeidbare Kreuzkontamination bei unbehandelten Äpfeln und Birnen anzugehen, die auf Diphenylaminrückstände in Lagereinrichtungen zurückzuführen war. Mit der Verordnung (EU) 2016\u002F67 der Kommission (5) wurde die Geltungsdauer dieser RHG bis zum 22. Januar 2018 verlängert, um den Unternehmern ausreichend Zeit für die vollständige Entfernung der Diphenylaminrückstände in Lagereinrichtungen einzuräumen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Gehalt von Diphenylaminrückständen nicht mehr über der einschlägigen Bestimmungsgrenze liegt.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]