[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1672-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1672","über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889\u002F2005","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1672",7066370,"Art. 18","art-18","Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung",null,"(1) Bis zum 4. Dezember 2021 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission a) das Verzeichnis der zuständigen Behörden; b) die Einzelheiten der gemäß Artikel 14 eingeführten Sanktionen; c) anonymisierte statistische Informationen zu Erklärungen, Kontrollen und Verstößen unter Verwendung des Formats gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e.\n(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nachfolgenden Änderungen der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b spätestens einen Monat nach ihrem Wirksamwerden. Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden der Kommission mindestens alle sechs Monate vorgelegt.\n(3) Die Kommission macht die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und alle nachfolgenden Änderungen dieser Informationen gemäß Absatz 2 allen übrigen Mitgliedstaaten zugänglich.\n(4) Die Kommission veröffentlicht jährlich die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a und c und alle nachfolgenden Änderungen dieser Informationen gemäß Absatz 2 auf ihrer Website und informiert die Nutzer in verständlicher Weise über die Kontrollen, die für Barmittel, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, durchgeführt werden.","REG_2018_1672 - Art. 18 Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung\n\n(1) Bis zum 4. Dezember 2021 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission a) das Verzeichnis der zuständigen Behörden; b) die Einzelheiten der gemäß Artikel 14 eingeführten Sanktionen; c) anonymisierte statistische Informationen zu Erklärungen, Kontrollen und Verstößen unter Verwendung des Formats gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e.\n(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nachfolgenden Änderungen der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b spätestens einen Monat nach ihrem Wirksamwerden. Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden der Kommission mindestens alle sechs Monate vorgelegt.\n(3) Die Kommission macht die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und alle nachfolgenden Änderungen dieser Informationen gemäß Absatz 2 allen übrigen Mitgliedstaaten zugänglich.\n(4) Die Kommission veröffentlicht jährlich die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a und c und alle nachfolgenden Änderungen dieser Informationen gemäß Absatz 2 auf ihrer Website und informiert die Nutzer in verständlicher Weise über die Kontrollen, die für Barmittel, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, durchgeführt werden.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Ausschussverfahren","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Durchführungsrechtsakte","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Ausübung übertragener Befugnisse","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Bewertung","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889\u002F2005","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Inkrafttreten und Anwendung","art-21",[],false]