[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1672-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1672","über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889\u002F2005","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1672",7066360,"Art. 8","art-8","Informationskampagnen",null,"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen oder Personen, die unbegleitete Barmittel aus der Union senden oder unbegleitete Barmittel in der Union erhalten, über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung unterrichtet werden, und erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission geeignete Materialien für diese Personen.\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass hinreichende Finanzmittel für diese Informationskampagnen zur Verfügung stehen.","REG_2018_1672 - Art. 8 Informationskampagnen\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen oder Personen, die unbegleitete Barmittel aus der Union senden oder unbegleitete Barmittel in der Union erhalten, über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung unterrichtet werden, und erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission geeignete Materialien für diese Personen.\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass hinreichende Finanzmittel für diese Informationskampagnen zur Verfügung stehen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln durch die zuständigen Behörden","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Beträge unter dem Schwellenwert, bei denen der Verdacht auf einen Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit besteht","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Befugnisse der zuständigen Behörden","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit der Kommission","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Informationsaustausch mit Drittstaaten","art-11",[],false]