[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1672-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1672","über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889\u002F2005","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1672",7066361,"Art. 9","art-9","Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle",null,"(1) Die zuständigen Behörden erfassen die Informationen, die sie gemäß Artikel 3 oder 4, Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 6 erhalten, und übermitteln sie im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats, in dem sie erhalten wurden.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle des jeweiligen Mitgliedstaats diese Informationen mit den entsprechenden zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 austauscht.\n(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Informationen so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens 15 Arbeitstage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Informationen.","REG_2018_1672 - Art. 9 Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle\n\n(1) Die zuständigen Behörden erfassen die Informationen, die sie gemäß Artikel 3 oder 4, Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 6 erhalten, und übermitteln sie im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats, in dem sie erhalten wurden.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle des jeweiligen Mitgliedstaats diese Informationen mit den entsprechenden zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 austauscht.\n(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Informationen so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens 15 Arbeitstage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Informationen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Informationskampagnen","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln durch die zuständigen Behörden","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Beträge unter dem Schwellenwert, bei denen der Verdacht auf einen Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit besteht","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit der Kommission","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Informationsaustausch mit Drittstaaten","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Geheimhaltung und Vertraulichkeit und Datensicherheit","art-12",[],false]