[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1672-erwgr-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1672","über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889\u002F2005","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1672",7066328,"ErwGr. 17","erwgr-17",null,"Erwägungsgründe","Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte eine Anmeldepflicht für Barmittel auferlegt werden, die für natürliche Personen, die in die Union einreisen oder diese verlassen, gilt. Um den freien Verkehr nicht unnötig einzuschränken oder Bürger und Behörden nicht mit Verwaltungsformalitäten zu überlasten, sollte die Verpflichtung an einen Schwellenwert von 10 000 EUR gekoppelt werden. Sie sollte für Mitführende gelten, die diese Beträge am Körper, in ihrem Gepäck oder in dem Beförderungsmittel, in dem sie die Außengrenzen überschreiten, mit sich führen. Sie sollten verpflichtet werden, den zuständigen Behörden die Barmittel zur Kontrolle bereitzustellen und die Barmittel diesen Behörden bei Bedarf vorzulegen. Der Begriff „Mitführender“ sollte dahin gehend verstanden werden, dass Mitführende, die Waren oder Personen gewerblich befördern, nicht darunterfallen.","REG_2018_1672 - Erwägungsgründe - ErwGr. 17\n\nZur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte eine Anmeldepflicht für Barmittel auferlegt werden, die für natürliche Personen, die in die Union einreisen oder diese verlassen, gilt. Um den freien Verkehr nicht unnötig einzuschränken oder Bürger und Behörden nicht mit Verwaltungsformalitäten zu überlasten, sollte die Verpflichtung an einen Schwellenwert von 10 000 EUR gekoppelt werden. Sie sollte für Mitführende gelten, die diese Beträge am Körper, in ihrem Gepäck oder in dem Beförderungsmittel, in dem sie die Außengrenzen überschreiten, mit sich führen. Sie sollten verpflichtet werden, den zuständigen Behörden die Barmittel zur Kontrolle bereitzustellen und die Barmittel diesen Behörden bei Bedarf vorzulegen. Der Begriff „Mitführender“ sollte dahin gehend verstanden werden, dass Mitführende, die Waren oder Personen gewerblich befördern, nicht darunterfallen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 14","erwgr-14",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 20","erwgr-20",[],false]