[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1672-erwgr-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1672","über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889\u002F2005","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1672",7066336,"ErwGr. 25","erwgr-25",null,"Erwägungsgründe","Diese Informationen sollten an die nationale zentrale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaats weitergeleitet werden, der dafür sorgen sollte, dass die zentrale Meldestelle alle relevanten Informationen auf eigene Initiative oder auf Ersuchen an die zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Diese Stellen fungieren als Knotenpunkte bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und erhalten und verarbeiten Informationen aus verschiedenen Quellen, beispielsweise von Finanzinstituten, und sie stellen mittels Analyse dieser Informationen fest, ob es Gründe für eine weitere Untersuchung gibt, die für die zuständigen Behörden, die die Erklärungen sammeln und Kontrollen gemäß dieser Verordnung vornehmen, nicht ersichtlich sind. Um einen wirksamen Informationsfluss sicherzustellen, sollten alle zentralen Meldestellen mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 515\u002F97 des Rates (6) geschaffenen Zollinformationssystem (ZIS) verbunden sein; und die von den zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen erstellten oder ausgetauschten Daten sollten kompatibel und vergleichbar sein.","REG_2018_1672 - Erwägungsgründe - ErwGr. 25\n\nDiese Informationen sollten an die nationale zentrale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaats weitergeleitet werden, der dafür sorgen sollte, dass die zentrale Meldestelle alle relevanten Informationen auf eigene Initiative oder auf Ersuchen an die zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Diese Stellen fungieren als Knotenpunkte bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und erhalten und verarbeiten Informationen aus verschiedenen Quellen, beispielsweise von Finanzinstituten, und sie stellen mittels Analyse dieser Informationen fest, ob es Gründe für eine weitere Untersuchung gibt, die für die zuständigen Behörden, die die Erklärungen sammeln und Kontrollen gemäß dieser Verordnung vornehmen, nicht ersichtlich sind. Um einen wirksamen Informationsfluss sicherzustellen, sollten alle zentralen Meldestellen mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 515\u002F97 des Rates (6) geschaffenen Zollinformationssystem (ZIS) verbunden sein; und die von den zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen erstellten oder ausgetauschten Daten sollten kompatibel und vergleichbar sein.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 22","erwgr-22",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 28","erwgr-28",[],false]