[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1672-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1672","über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889\u002F2005","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1672",7066315,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Angesichts der Gefahr, dass die Anwendung der Richtlinie 91\u002F308\u002FEWG zu einem Anstieg der Barmittelbewegungen zu illegalen Zwecken führt, was das Finanzsystem und den Binnenmarkt bedrohen könnte, wurde diese Richtlinie durch die Verordnung (EG) Nr. 1889\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ergänzt. Mit der genannten Verordnung sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einem System von Kontrollen verhindert und aufgedeckt werden, das bei natürlichen Personen, die in die Union einreisen oder sie verlassen und Barmittelbeträge oder übertragbare Inhaberpapiere im Wert von 10 000 EUR oder mehr oder deren Gegenwert in einer anderen Währung mit sich führen, anzuwenden ist. Der Ausdruck „in die Union oder aus der Union verbracht werden“ bzw. „in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen“ sollte mit einem Verweis auf das Gebiet der Union im Sinne von Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert werden, um sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung den größtmöglichen Geltungsbereich aufweist und dass keine Gebiete davon ausgenommen sind und Möglichkeiten zur Umgehung der durchzuführenden Kontrollen bieten.","REG_2018_1672 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nAngesichts der Gefahr, dass die Anwendung der Richtlinie 91\u002F308\u002FEWG zu einem Anstieg der Barmittelbewegungen zu illegalen Zwecken führt, was das Finanzsystem und den Binnenmarkt bedrohen könnte, wurde diese Richtlinie durch die Verordnung (EG) Nr. 1889\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ergänzt. Mit der genannten Verordnung sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einem System von Kontrollen verhindert und aufgedeckt werden, das bei natürlichen Personen, die in die Union einreisen oder sie verlassen und Barmittelbeträge oder übertragbare Inhaberpapiere im Wert von 10 000 EUR oder mehr oder deren Gegenwert in einer anderen Währung mit sich führen, anzuwenden ist. Der Ausdruck „in die Union oder aus der Union verbracht werden“ bzw. „in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen“ sollte mit einem Verweis auf das Gebiet der Union im Sinne von Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert werden, um sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung den größtmöglichen Geltungsbereich aufweist und dass keine Gebiete davon ausgenommen sind und Möglichkeiten zur Umgehung der durchzuführenden Kontrollen bieten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]