[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1724-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1724","über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1724",7066484,"Art. 1","art-1","Gegenstand","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für a) die Einrichtung und den Betrieb eines einheitlichen digitalen Zugangstors, um Bürgern und Unternehmen einfachen Zugang zu hochwertigen Informationen, effizienten Verfahren und wirksamen Hilfs- und Problemlösungsdiensten im Zusammenhang mit Unions- und nationalen Vorschriften für Bürger und Unternehmen, die ihre Rechte aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV ausüben oder ausüben wollen, zu verschaffen; b) die Inanspruchnahme von Verfahren durch grenzüberschreitende Nutzer und die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bei den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Verfahren und den in den Richtlinien 2005\u002F36\u002FEG, 2006\u002F123\u002FEG, 2014\u002F24\u002FEU und 2014\u002F25\u002FEU vorgesehenen Verfahren; c) die Berichterstattung über Hindernisse auf dem Binnenmarkt, beruhend auf der Einholung von Rückmeldungen der Nutzer und der Erhebung von Statistiken bei den Diensten, die von dem Zugangstor abgedeckt werden.\n(2) Widerspricht diese Verordnung einer Bestimmung eines anderen Rechtsaktes der Union, der bestimmte Aspekte des Gegenstands dieser Verordnung regelt, so hat die Bestimmung des anderen Rechtsaktes der Union Vorrang.\n(3) Diese Verordnung berührt nicht den Inhalt der Verfahren, die auf der Ebene der Union oder auf nationaler Ebene in irgendeinem der unter diese Verordnung fallenden Bereiche festgelegt sind, oder die Rechte, die im Rahmen dieser Verfahren gewährt werden. Ferner berührt diese Verordnung keine Maßnahmen, die gemäß dem Unionsrecht zur Gewährleistung der Cybersicherheit und zur Verhinderung von missbräuchlichem Verhalten ergriffen werden.\nIn dieser Verordnung sind Vorschriften für die Nutzung eines Binnenmarkt-Informationssystems (‚Internal Market Information System‘, im Folgenden ‚IMI‘) für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den IMI-Akteuren, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, festgelegt.“","REG_2018_1724 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 1 Gegenstand\n\n(1) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für a) die Einrichtung und den Betrieb eines einheitlichen digitalen Zugangstors, um Bürgern und Unternehmen einfachen Zugang zu hochwertigen Informationen, effizienten Verfahren und wirksamen Hilfs- und Problemlösungsdiensten im Zusammenhang mit Unions- und nationalen Vorschriften für Bürger und Unternehmen, die ihre Rechte aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV ausüben oder ausüben wollen, zu verschaffen; b) die Inanspruchnahme von Verfahren durch grenzüberschreitende Nutzer und die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bei den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Verfahren und den in den Richtlinien 2005\u002F36\u002FEG, 2006\u002F123\u002FEG, 2014\u002F24\u002FEU und 2014\u002F25\u002FEU vorgesehenen Verfahren; c) die Berichterstattung über Hindernisse auf dem Binnenmarkt, beruhend auf der Einholung von Rückmeldungen der Nutzer und der Erhebung von Statistiken bei den Diensten, die von dem Zugangstor abgedeckt werden.\n(2) Widerspricht diese Verordnung einer Bestimmung eines anderen Rechtsaktes der Union, der bestimmte Aspekte des Gegenstands dieser Verordnung regelt, so hat die Bestimmung des anderen Rechtsaktes der Union Vorrang.\n(3) Diese Verordnung berührt nicht den Inhalt der Verfahren, die auf der Ebene der Union oder auf nationaler Ebene in irgendeinem der unter diese Verordnung fallenden Bereiche festgelegt sind, oder die Rechte, die im Rahmen dieser Verfahren gewährt werden. 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