[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1724-erwgr-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1724","über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1724",7066439,"ErwGr. 32","erwgr-32",null,"Erwägungsgründe","Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in der Lage sein, weitere nationale Hilfs- oder Problemlösungsdienste in das Zugangstor aufzunehmen, die von den zuständigen Behörden, von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen oder von öffentlichen Stellen, z. B. Handelskammern oder nichtstaatlichen Hilfsdiensten für Bürger, gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung angeboten werden. Grundsätzlich sollten die zuständigen Behörden Verantwortung dafür tragen, die Anfragen von Bürgern und Unternehmen hinsichtlich geltender Regeln und Verfahren zu beantworten, die von Online-Diensten nicht vollumfänglich bearbeitet werden können. In sehr spezifischen Bereichen allerdings und wenn die von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen angebotenen Dienste den Anforderungen der Nutzer gerecht werden, können die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen, dass sie diese Dienste über das Zugangstor zur Verfügung stellt, sofern diese Dienste alle in den Bedingungen dieser Verordnung erfüllen und sich nicht mit den über das Zugangstor bereits verfügbaren Hilfs- oder Problemlösungsdiensten überlappen.","REG_2018_1724 - Erwägungsgründe - ErwGr. 32\n\nAußerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in der Lage sein, weitere nationale Hilfs- oder Problemlösungsdienste in das Zugangstor aufzunehmen, die von den zuständigen Behörden, von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen oder von öffentlichen Stellen, z. B. Handelskammern oder nichtstaatlichen Hilfsdiensten für Bürger, gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung angeboten werden. Grundsätzlich sollten die zuständigen Behörden Verantwortung dafür tragen, die Anfragen von Bürgern und Unternehmen hinsichtlich geltender Regeln und Verfahren zu beantworten, die von Online-Diensten nicht vollumfänglich bearbeitet werden können. In sehr spezifischen Bereichen allerdings und wenn die von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen angebotenen Dienste den Anforderungen der Nutzer gerecht werden, können die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen, dass sie diese Dienste über das Zugangstor zur Verfügung stellt, sofern diese Dienste alle in den Bedingungen dieser Verordnung erfüllen und sich nicht mit den über das Zugangstor bereits verfügbaren Hilfs- oder Problemlösungsdiensten überlappen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 29","erwgr-29",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 35","erwgr-35",[],false]