[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1724-erwgr-67-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1724","über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1724",7066474,"ErwGr. 67","erwgr-67",null,"Erwägungsgründe","Das Recht der Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, wer die Rolle des nationalen Koordinators übernehmen sollte, sollte von dieser Verordnung unberührt sein. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Funktionen und Zuständigkeiten ihrer nationalen Koordinatoren im Zusammenhang mit dem Zugangstor an ihre internen Verwaltungsstrukturen anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, zusätzliche nationale Koordinatoren zu ernennen, die die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung allein oder gemeinsam mit anderen, mit Verantwortung für einen Verwaltungsbereich oder eine geografische Region oder nach Maßgabe anderer Kriterien wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über den Namen des von ihnen für die Kontakte mit der Kommission ernannten nationalen Koordinators informieren.","REG_2018_1724 - Erwägungsgründe - ErwGr. 67\n\nDas Recht der Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, wer die Rolle des nationalen Koordinators übernehmen sollte, sollte von dieser Verordnung unberührt sein. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Funktionen und Zuständigkeiten ihrer nationalen Koordinatoren im Zusammenhang mit dem Zugangstor an ihre internen Verwaltungsstrukturen anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, zusätzliche nationale Koordinatoren zu ernennen, die die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung allein oder gemeinsam mit anderen, mit Verantwortung für einen Verwaltungsbereich oder eine geografische Region oder nach Maßgabe anderer Kriterien wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über den Namen des von ihnen für die Kontakte mit der Kommission ernannten nationalen Koordinators informieren.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 66","erwgr-66",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 65","erwgr-65",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 64","erwgr-64",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 68","erwgr-68",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 69","erwgr-69",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 70","erwgr-70",[],false]