[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1724-erwgr-74-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1724","über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1724",7066481,"ErwGr. 74","erwgr-74",null,"Erwägungsgründe","Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die erforderlichen Instrumente zur Durchführung der vorliegenden Verordnung entwickeln und umsetzen können, sollten bestimmte Vorschriften erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anwendung finden. Den städtischen Behörden sollte bis zu vier Jahre Zeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung gegeben werden, um Informationen über Vorschriften, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren, die vollständig online bereitzustellen sind, sowie über den grenzüberschreitenden Zugang zu Online-Verfahren und das technische System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erfassung sollten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung umgesetzt werden.","REG_2018_1724 - Erwägungsgründe - ErwGr. 74\n\nDamit die Mitgliedstaaten und die Kommission die erforderlichen Instrumente zur Durchführung der vorliegenden Verordnung entwickeln und umsetzen können, sollten bestimmte Vorschriften erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anwendung finden. Den städtischen Behörden sollte bis zu vier Jahre Zeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung gegeben werden, um Informationen über Vorschriften, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren, die vollständig online bereitzustellen sind, sowie über den grenzüberschreitenden Zugang zu Online-Verfahren und das technische System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erfassung sollten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung umgesetzt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 73","erwgr-73",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 72","erwgr-72",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 71","erwgr-71",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 75","erwgr-75",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 76","erwgr-76",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 1","Gegenstand","art-1",[],false]