[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1725-art-63-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1725","zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001 und des Beschlusses Nr. 1247\u002F2002\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1725",7066687,"Art. 63","art-63","Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten","KAPITEL VIII RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN","(1) Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.\n(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Prüfung der Beschwerde, einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 64.\n(3) Befasst sich der Europäische Datenschutzbeauftragte nicht mit der Beschwerde oder unterrichtet er die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Fortgang oder das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde, so gilt dies als negative Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten.","REG_2018_1725 - KAPITEL VIII RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN - Art. 63 Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten\n\n(1) Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.\n(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Prüfung der Beschwerde, einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 64.\n(3) Befasst sich der Europäische Datenschutzbeauftragte nicht mit der Beschwerde oder unterrichtet er die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Fortgang oder das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde, so gilt dies als negative Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 62","Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen Aufsichtsbehörden","art-62",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 61","Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Aufsichtsbehörden","art-61",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 60","Tätigkeitsbericht","art-60",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 64","Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf","art-64",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 65","Recht auf Schadenersatz","art-65",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 66","Geldbußen","art-66",[],false]