[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1725-erwgr-57-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1725","zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001 und des Beschlusses Nr. 1247\u002F2002\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1725",7066588,"ErwGr. 57","erwgr-57",null,"Erwägungsgründe","Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001 ist der Verantwortliche generell verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten die Verarbeitung personenbezogener Daten zu melden. Der Datenschutzbeauftragte hat ein Register über die gemeldeten Verarbeitungsvorgänge zu führen, es sei denn, dies ist unter Berücksichtigung der Größe des Organs oder der Einrichtung der Union nicht sachgerecht. Zusätzlich zu dieser allgemeinen Pflicht sollten wirksame Verfahren und Mechanismen eingerichtet werden, um Verarbeitungsvorgänge zu überwachen, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer Zwecke wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen. Derartige Verfahren sollten insbesondere auch dann eingerichtet werden, wenn Arten von Verarbeitungsvorgängen zur Anwendung kommen, bei denen neue Technologien eingesetzt werden oder die neuartig sind und bei denen der Verantwortliche noch keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt hat bzw. bei denen aufgrund der seit der ursprünglichen Verarbeitung vergangenen Zeit eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig geworden ist. In derartigen Fällen sollte der Verantwortliche vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, mit der die spezifische Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere dieses hohen Risikos unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung und der Ursachen des Risikos bewertet werden. Diese Folgenabschätzung sollte sich insbesondere mit den Maßnahmen, Schutzmaßnahmen und Verfahren befassen, durch die dieses Risiko eingedämmt, der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung nachgewiesen werden sollen.","REG_2018_1725 - Erwägungsgründe - ErwGr. 57\n\nGemäß der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001 ist der Verantwortliche generell verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten die Verarbeitung personenbezogener Daten zu melden. Der Datenschutzbeauftragte hat ein Register über die gemeldeten Verarbeitungsvorgänge zu führen, es sei denn, dies ist unter Berücksichtigung der Größe des Organs oder der Einrichtung der Union nicht sachgerecht. Zusätzlich zu dieser allgemeinen Pflicht sollten wirksame Verfahren und Mechanismen eingerichtet werden, um Verarbeitungsvorgänge zu überwachen, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer Zwecke wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen. Derartige Verfahren sollten insbesondere auch dann eingerichtet werden, wenn Arten von Verarbeitungsvorgängen zur Anwendung kommen, bei denen neue Technologien eingesetzt werden oder die neuartig sind und bei denen der Verantwortliche noch keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt hat bzw. bei denen aufgrund der seit der ursprünglichen Verarbeitung vergangenen Zeit eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig geworden ist. In derartigen Fällen sollte der Verantwortliche vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, mit der die spezifische Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere dieses hohen Risikos unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung und der Ursachen des Risikos bewertet werden. Diese Folgenabschätzung sollte sich insbesondere mit den Maßnahmen, Schutzmaßnahmen und Verfahren befassen, durch die dieses Risiko eingedämmt, der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung nachgewiesen werden sollen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 54","erwgr-54",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 58","erwgr-58",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 59","erwgr-59",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 60","erwgr-60",[],false]