[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1725-erwgr-72-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1725","zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001 und des Beschlusses Nr. 1247\u002F2002\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1725",7066603,"ErwGr. 72","erwgr-72",null,"Erwägungsgründe","Die mit der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001 erfolgte Einrichtung des Amtes des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der befugt ist, seine Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig wahrzunehmen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Mit der vorliegenden Verordnung sollte seine Rolle und Unabhängigkeit weiter gestärkt und präzisiert werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte eine Person sein, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht und die anerkanntermaßen über die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügt, zum Beispiel, weil sie einer der nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 errichteten Aufsichtsbehörden angehört hat.","REG_2018_1725 - Erwägungsgründe - ErwGr. 72\n\nDie mit der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001 erfolgte Einrichtung des Amtes des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der befugt ist, seine Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig wahrzunehmen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Mit der vorliegenden Verordnung sollte seine Rolle und Unabhängigkeit weiter gestärkt und präzisiert werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte eine Person sein, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht und die anerkanntermaßen über die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügt, zum Beispiel, weil sie einer der nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 errichteten Aufsichtsbehörden angehört hat.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 70","erwgr-70",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 69","erwgr-69",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 73","erwgr-73",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 74","erwgr-74",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 75","erwgr-75",[],false]