[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1726-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1726","über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987\u002F2006 und des Beschlusses 2007\u002F533\u002FJI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1726",7066795,"Art. 14","art-14","Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung","KAPITEL II AUFGABEN DER AGENTUR","(1) Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für das Betriebsmanagement des SIS II, des VIS, von Eurodac, des EES, von ETIAS, von DubliNet und anderen IT-Großsystemen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 von Belang sind.\n(2) Die Agentur kann einen Beitrag zur Durchführung der Teile des Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung und Innovation leisten, die IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen. Zu diesem Zweck nimmt die Agentur in den Bereichen, in denen die Kommission ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen hat, die folgenden Aufgaben wahr: a) Verwaltung einiger Etappen der Programmdurchführung und einiger Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme; b) Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug und für Einnahmen und Ausgaben sowie Durchführung aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen; und c) Unterstützung bei der Programmdurchführung.\n(3) Unbeschadet der Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Teilen des Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung und Innovation gemäß Absatz 2 unterrichtet die Agentur das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und — soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist — den Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über die in diesem Artikel genannten Entwicklungen.","REG_2018_1726 - KAPITEL II AUFGABEN DER AGENTUR - Art. 14 Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung\n\n(1) Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für das Betriebsmanagement des SIS II, des VIS, von Eurodac, des EES, von ETIAS, von DubliNet und anderen IT-Großsystemen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 von Belang sind.\n(2) Die Agentur kann einen Beitrag zur Durchführung der Teile des Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung und Innovation leisten, die IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen. Zu diesem Zweck nimmt die Agentur in den Bereichen, in denen die Kommission ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen hat, die folgenden Aufgaben wahr: a) Verwaltung einiger Etappen der Programmdurchführung und einiger Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme; b) Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug und für Einnahmen und Ausgaben sowie Durchführung aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen; und c) Unterstützung bei der Programmdurchführung.\n(3) Unbeschadet der Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Teilen des Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung und Innovation gemäß Absatz 2 unterrichtet die Agentur das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und — soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist — den Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über die in diesem Artikel genannten Entwicklungen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 13","Interoperabilität","art-13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 12","Datenqualität","art-12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 11","Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur","art-11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 15","Pilotprojekte, Konzeptnachweise und Tests","art-15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 16","Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission","art-16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 17","Rechtsstellung und Standorte","art-17",[],false]