[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1726-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1726","über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987\u002F2006 und des Beschlusses 2007\u002F533\u002FJI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1726",7066783,"Art. 2","art-2","Ziele","KAPITEL I GEGENSTAND UND ZIELE","Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten nach den Rechtsakten der Union, die IT-Großsysteme regeln, sorgt die Agentur für\na) die Entwicklung von IT-Großsystemen unter Verwendung einer geeigneten Projektmanagementstruktur für die effiziente Entwicklung solcher Systeme;\nb) den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen;\nc) die effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Verwaltung von IT-Großsystemen,\nd) eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen,\ne) die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste,\nf) ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem,\ng) ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem.","REG_2018_1726 - KAPITEL I GEGENSTAND UND ZIELE - Art. 2 Ziele\n\nUnbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten nach den Rechtsakten der Union, die IT-Großsysteme regeln, sorgt die Agentur für\na) die Entwicklung von IT-Großsystemen unter Verwendung einer geeigneten Projektmanagementstruktur für die effiziente Entwicklung solcher Systeme;\nb) den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen;\nc) die effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Verwaltung von IT-Großsystemen,\nd) eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen,\ne) die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste,\nf) ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem,\ng) ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 56",null,"erwgr-56",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 55","erwgr-55",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS II","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Aufgaben im Zusammenhang mit dem VIS","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Aufgaben im Zusammenhang mit Eurodac","art-5",[],false]