[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1726-art-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1726","über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987\u002F2006 und des Beschlusses 2007\u002F533\u002FJI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1726",7066815,"Art. 30","art-30","Sitzabkommen und Abkommen über die technischen Standorte","KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Die notwendigen Regelungen für die Unterbringung der Agentur in den Aufnahmemitgliedstaaten und die Leistungen, die von diesen Mitgliedstaaten zu erbringen sind, zusammen mit den besonderen Vorschriften, die in den Aufnahmemitgliedstaaten für die Mitglieder des Verwaltungsrats, den Exekutivdirektor, die sonstigen Mitarbeiter der Agentur und ihre Familienangehörigen gelten, werden in einem Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und in Abkommen über die technischen Standorte festgelegt. Solche Abkommen werden nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und den Aufnahmemitgliedstaaten geschlossen.\n(2) Die Aufnahmemitgliedstaaten der Agentur gewährleisten die erforderlichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich — unter anderem — eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.","REG_2018_1726 - KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 30 Sitzabkommen und Abkommen über die technischen Standorte\n\n(1) Die notwendigen Regelungen für die Unterbringung der Agentur in den Aufnahmemitgliedstaaten und die Leistungen, die von diesen Mitgliedstaaten zu erbringen sind, zusammen mit den besonderen Vorschriften, die in den Aufnahmemitgliedstaaten für die Mitglieder des Verwaltungsrats, den Exekutivdirektor, die sonstigen Mitarbeiter der Agentur und ihre Familienangehörigen gelten, werden in einem Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und in Abkommen über die technischen Standorte festgelegt. Solche Abkommen werden nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und den Aufnahmemitgliedstaaten geschlossen.\n(2) Die Aufnahmemitgliedstaaten der Agentur gewährleisten die erforderlichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich — unter anderem — eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 29","Öffentliches Interesse","art-29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 28","Personal","art-28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 27","Beratergruppen","art-27",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 31","Vorrechte und Befreiungen","art-31",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 32","Haftung","art-32",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 33","Sprachenregelung","art-33",[],false]