[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1726-art-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1726","über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987\u002F2006 und des Beschlusses 2007\u002F533\u002FJI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1726",7066827,"Art. 42","art-42","Beteiligung von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind","KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) An der Agentur können sich Länder beteiligen, die mit der Union Abkommen über ihre Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen geschlossen haben.\n(2) Nach den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Abkommen werden Regelungen getroffen, in denen insbesondere Art und Umfang der Beteiligung von Ländern im Sinne von Absatz 1 an der Arbeit der Agentur sowie detaillierte Vorschriften für diese Beteiligung festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten.","REG_2018_1726 - KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 42 Beteiligung von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind\n\n(1) An der Agentur können sich Länder beteiligen, die mit der Union Abkommen über ihre Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen geschlossen haben.\n(2) Nach den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Abkommen werden Regelungen getroffen, in denen insbesondere Art und Umfang der Beteiligung von Ländern im Sinne von Absatz 1 an der Arbeit der Agentur sowie detaillierte Vorschriften für diese Beteiligung festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 41","Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union","art-41",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 40","Behördliche Untersuchungen","art-40",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 39","Evaluierung","art-39",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 43","Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Stellen","art-43",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 44","Einheitliches Programmplanungsdokument","art-44",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 45","Aufstellung des Haushaltsplans","art-45",[],false]