[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1726-art-43-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1726","über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987\u002F2006 und des Beschlusses 2007\u002F533\u002FJI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1726",7066828,"Art. 43","art-43","Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Stellen","KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Sofern in einem Rechtsakt der Union festgelegt und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, kann die Agentur zu völkerrechtlichen internationalen Organisationen und nachgeordneten Einrichtungen dieser Organisationen oder sonstigen einschlägigen Stellen, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurden, durch den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen Beziehungen aufbauen und unterhalten.\n(2) Im Einklang mit Absatz 1 können Arbeitsvereinbarungen geschlossen werden, in denen insbesondere der Geltungsbereich, die Art, der Zweck und das Ausmaß dieser Zusammenarbeit festgelegt sind. Solche Arbeitsvereinbarungen können nur mit Genehmigung des Verwaltungsrats geschlossen werden und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.","REG_2018_1726 - KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 43 Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Stellen\n\n(1) Sofern in einem Rechtsakt der Union festgelegt und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, kann die Agentur zu völkerrechtlichen internationalen Organisationen und nachgeordneten Einrichtungen dieser Organisationen oder sonstigen einschlägigen Stellen, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurden, durch den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen Beziehungen aufbauen und unterhalten.\n(2) Im Einklang mit Absatz 1 können Arbeitsvereinbarungen geschlossen werden, in denen insbesondere der Geltungsbereich, die Art, der Zweck und das Ausmaß dieser Zusammenarbeit festgelegt sind. Solche Arbeitsvereinbarungen können nur mit Genehmigung des Verwaltungsrats geschlossen werden und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 42","Beteiligung von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind","art-42",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 41","Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union","art-41",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 40","Behördliche Untersuchungen","art-40",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 44","Einheitliches Programmplanungsdokument","art-44",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 45","Aufstellung des Haushaltsplans","art-45",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 46","Gliederung des Haushaltsplans","art-46",[],false]