[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1727-art-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1727","betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002\u002F187\u002FJI des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1727",7066972,"Art. 52","art-52","Beziehungen zu Drittstaatsbehörden und zu internationalen Organisationen","KAPITEL V BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN","(1) Eurojust kann eine Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden und internationalen Organisationen knüpfen und unterhalten. Zu diesem Zweck erarbeitet Eurojust alle vier Jahre im Einvernehmen mit der Kommission eine Kooperationsstrategie, in der die Drittstaaten und internationalen Organisationen benannt werden, mit denen eine operative Notwendigkeit für Zusammenarbeit besteht.\n(2) Eurojust kann mit den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Stellen Arbeitsvereinbarungen schließen.\n(3) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit kann Eurojust im Einvernehmen mit den betreffenden zuständigen Behörden entsprechend dem operativen Bedarf von Eurojust Kontaktstellen in Drittstaaten benennen.","REG_2018_1727 - KAPITEL V BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN - ABSCHNITT III Internationale Zusammenarbeit - Art. 52 Beziehungen zu Drittstaatsbehörden und zu internationalen Organisationen\n\n(1) Eurojust kann eine Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden und internationalen Organisationen knüpfen und unterhalten. Zu diesem Zweck erarbeitet Eurojust alle vier Jahre im Einvernehmen mit der Kommission eine Kooperationsstrategie, in der die Drittstaaten und internationalen Organisationen benannt werden, mit denen eine operative Notwendigkeit für Zusammenarbeit besteht.\n(2) Eurojust kann mit den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Stellen Arbeitsvereinbarungen schließen.\n(3) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit kann Eurojust im Einvernehmen mit den betreffenden zuständigen Behörden entsprechend dem operativen Bedarf von Eurojust Kontaktstellen in Drittstaaten benennen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT III Internationale Zusammenarbeit",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 51","Beziehungen zu anderen Organen, Einrichtungen und Stellen der Union","art-51",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 50","Beziehungen zur EUStA","art-50",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 49","Beziehungen zu Europol","art-49",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 53","Entsendung von Verbindungsrichtern und -staatsanwälten in Drittstaaten","art-53",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 54","An Drittstaaten gerichtete oder aus Drittstaaten eingehende Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit","art-54",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 55","Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union","art-55",[],false]