[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1727-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1727","betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002\u002F187\u002FJI des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1727",7066872,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","In den Mitgliedstaaten sollten nationale Eurojust-Koordinierungssysteme eingerichtet werden, die zuständig sind für die Koordinierung der Arbeit der nationalen Eurojust-Anlaufstellen, der nationalen Anlaufstelle für Terrorismusfragen, einer etwaigen nationalen Anlaufstelle für Angelegenheiten mit Bezug zur Zuständigkeit der EUStA, der nationalen Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz und bis zu dreier weiterer Kontaktstellen sowie der Vertreter des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und Vertreter der Netze, die mit den Beschlüssen 2002\u002F494\u002FJI (6), 2007\u002F845\u002FJI (7) und 2008\u002F852\u002FJI (8) des Rates eingerichtet wurden. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass eine oder mehrere dieser Aufgaben von derselben nationalen Anlaufstelle wahrgenommen werden müssen.","REG_2018_1727 - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nIn den Mitgliedstaaten sollten nationale Eurojust-Koordinierungssysteme eingerichtet werden, die zuständig sind für die Koordinierung der Arbeit der nationalen Eurojust-Anlaufstellen, der nationalen Anlaufstelle für Terrorismusfragen, einer etwaigen nationalen Anlaufstelle für Angelegenheiten mit Bezug zur Zuständigkeit der EUStA, der nationalen Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz und bis zu dreier weiterer Kontaktstellen sowie der Vertreter des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und Vertreter der Netze, die mit den Beschlüssen 2002\u002F494\u002FJI (6), 2007\u002F845\u002FJI (7) und 2008\u002F852\u002FJI (8) des Rates eingerichtet wurden. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass eine oder mehrere dieser Aufgaben von derselben nationalen Anlaufstelle wahrgenommen werden müssen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 23","erwgr-23",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 29","erwgr-29",[],false]