[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1727-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1727","betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002\u002F187\u002FJI des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1727",7066854,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Da die EUStA im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit errichtet wird, muss die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EUStA und Eurojust in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union klar festgelegt werden. Ab dem Zeitpunkt zu dem die EUStA ihre Aufgaben in Bezug auf Straftaten übernimmt, sollte Eurojust in der Lage sein, seine Zuständigkeit in Fällen auszuüben, in denen die EUStA zuständig ist, wenn diese Straftaten sowohl Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, als auch nicht an einer solchen Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmende Mitgliedstaaten betreffen. In solchen Fällen sollte Eurojust auf Ersuchen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf Ersuchen der EUStA handeln. Eurojust sollte in jedem Fall zuständig bleiben für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, wenn die EUStA nicht zuständig ist oder wenn, obwohl die EUStA zuständig ist, sie ihre Zuständigkeit nicht ausübt. Die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA nicht teilnehmen, können weiterhin um Unterstützung durch Eurojust allen Fällen bezüglich Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ersuchen. Die EUStA und Eurojust sollten eine enge operative Zusammenarbeit in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen entwickeln.","REG_2018_1727 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nDa die EUStA im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit errichtet wird, muss die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EUStA und Eurojust in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union klar festgelegt werden. Ab dem Zeitpunkt zu dem die EUStA ihre Aufgaben in Bezug auf Straftaten übernimmt, sollte Eurojust in der Lage sein, seine Zuständigkeit in Fällen auszuüben, in denen die EUStA zuständig ist, wenn diese Straftaten sowohl Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, als auch nicht an einer solchen Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmende Mitgliedstaaten betreffen. In solchen Fällen sollte Eurojust auf Ersuchen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf Ersuchen der EUStA handeln. Eurojust sollte in jedem Fall zuständig bleiben für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, wenn die EUStA nicht zuständig ist oder wenn, obwohl die EUStA zuständig ist, sie ihre Zuständigkeit nicht ausübt. Die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA nicht teilnehmen, können weiterhin um Unterstützung durch Eurojust allen Fällen bezüglich Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ersuchen. Die EUStA und Eurojust sollten eine enge operative Zusammenarbeit in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen entwickeln.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]