[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1805-art-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1805","über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1805",7067150,"Art. 27","art-27","Beendigung der Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung","KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Wenn die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nicht mehr vollstreckbar oder nicht mehr gültig ist, hebt die Entscheidungsbehörde die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung unverzüglich auf.\n(2) Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, umgehend über die Aufhebung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sowie über jeden Beschluss oder jede Maßnahme, aufgrund der eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung aufgehoben wird.\n(3) Sobald die Vollstreckungsbehörde von der Entscheidungsbehörde nach Absatz 2 entsprechend unterrichtet wurde, beendet sie die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, sofern die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Entscheidungsstaat unverzüglich in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, eine Bestätigung über die Beendigung.","REG_2018_1805 - KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 27 Beendigung der Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung\n\n(1) Wenn die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nicht mehr vollstreckbar oder nicht mehr gültig ist, hebt die Entscheidungsbehörde die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung unverzüglich auf.\n(2) Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, umgehend über die Aufhebung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sowie über jeden Beschluss oder jede Maßnahme, aufgrund der eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung aufgehoben wird.\n(3) Sobald die Vollstreckungsbehörde von der Entscheidungsbehörde nach Absatz 2 entsprechend unterrichtet wurde, beendet sie die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, sofern die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Entscheidungsstaat unverzüglich in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, eine Bestätigung über die Beendigung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 26","Mehrfache Entscheidungen","art-26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 25","Kommunikation","art-25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 24","Benennung der zuständigen Behörden","art-24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 28","Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und Verfügung darüber","art-28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 29","Rückgabe sichergestellter Vermögensgegenstände an die geschädigte Person","art-29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 30","Verfügung über eingezogene Vermögensgegenstände oder infolge der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände erzielte Geldbeträge","art-30",[],false]