[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1805-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1805","über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1805",7067128,"Art. 5","art-5","Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten","KAPITEL II ÜBERMITTLUNG, ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON SICHERSTELLUNGSENTSCHEIDUNGEN","(1) Eine Sicherstellungsbescheinigung wird gemäß Artikel 4 jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermittelt, es sei denn Absatz 2 oder Absatz 3 dieses Artikels sind erfüllt.\n(2) Die Sicherstellungsbescheinigung kann im Falle einer Sicherstellungsentscheidung, die bestimmte Vermögensgegenstände betrifft, gleichzeitig mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn a) die Entscheidungsbehörde berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass sich verschiedene von der Sicherstellungsentscheidung betroffene Vermögensgegenstände in verschiedenen Vollstreckungsstaaten befinden, oder b) die Sicherstellung eines von der Sicherstellungsentscheidung betroffenen bestimmten Vermögensgegenstands Maßnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat erfordern würde.\n(3) Die Sicherstellungsbescheinigung kann im Falle einer Sicherstellungsentscheidung, die einen Geldbetrag betrifft, gleichzeitig mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn hierzu nach Auffassung der Entscheidungsbehörde eine besondere Notwendigkeit besteht, insbesondere wenn der geschätzte Wert des Vermögensgegenstands, der im Entscheidungsstaat und in irgendeinem Vollstreckungsstaat sichergestellt werden kann, voraussichtlich nicht zur Sicherstellung des gesamten in der Sicherstellungsentscheidung ausgewiesenen Betrags ausreicht.","REG_2018_1805 - KAPITEL II ÜBERMITTLUNG, ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON SICHERSTELLUNGSENTSCHEIDUNGEN - Art. 5 Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten\n\n(1) Eine Sicherstellungsbescheinigung wird gemäß Artikel 4 jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermittelt, es sei denn Absatz 2 oder Absatz 3 dieses Artikels sind erfüllt.\n(2) Die Sicherstellungsbescheinigung kann im Falle einer Sicherstellungsentscheidung, die bestimmte Vermögensgegenstände betrifft, gleichzeitig mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn a) die Entscheidungsbehörde berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass sich verschiedene von der Sicherstellungsentscheidung betroffene Vermögensgegenstände in verschiedenen Vollstreckungsstaaten befinden, oder b) die Sicherstellung eines von der Sicherstellungsentscheidung betroffenen bestimmten Vermögensgegenstands Maßnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat erfordern würde.\n(3) Die Sicherstellungsbescheinigung kann im Falle einer Sicherstellungsentscheidung, die einen Geldbetrag betrifft, gleichzeitig mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn hierzu nach Auffassung der Entscheidungsbehörde eine besondere Notwendigkeit besteht, insbesondere wenn der geschätzte Wert des Vermögensgegenstands, der im Entscheidungsstaat und in irgendeinem Vollstreckungsstaat sichergestellt werden kann, voraussichtlich nicht zur Sicherstellung des gesamten in der Sicherstellungsentscheidung ausgewiesenen Betrags ausreicht.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4","Übermittlung von Sicherstellungsentscheidungen","art-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3","Straftaten","art-3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 6","Standardisierte Sicherstellungsbescheinigung","art-6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 7","Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen","art-7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 8","Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen","art-8",[],false]