[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1805-erwgr-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1805","über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1805",7067100,"ErwGr. 34","erwgr-34",null,"Erwägungsgründe","Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Union beruht auf gegenseitigem Vertrauen sowie auf der Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten. Wenn jedoch in Ausnahmefällen aufgrund genauer und objektiver Angaben berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung unter den besonderen Umständen des Falles die offensichtliche Verletzung eines in der Charta verankerten relevanten Grundrechts zur Folge hätte, sollte die Vollstreckungsbehörde beschließen können, die betreffende Entscheidung nicht anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Grundrechte, die in dieser Hinsicht relevant sein sollten, sind insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und das Recht auf Verteidigung. Das Recht auf Eigentum sollte grundsätzlich nicht relevant sein, da die Sicherstellung und Einziehung von Vermögen zwangsläufig in das Recht auf Eigentum eingreift und weil die erforderlichen diesbezüglichen Garantien bereits im Unionsrecht einschließlich dieser Verordnung vorgesehen sind.","REG_2018_1805 - Erwägungsgründe - ErwGr. 34\n\nDie Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Union beruht auf gegenseitigem Vertrauen sowie auf der Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten. Wenn jedoch in Ausnahmefällen aufgrund genauer und objektiver Angaben berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung unter den besonderen Umständen des Falles die offensichtliche Verletzung eines in der Charta verankerten relevanten Grundrechts zur Folge hätte, sollte die Vollstreckungsbehörde beschließen können, die betreffende Entscheidung nicht anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Grundrechte, die in dieser Hinsicht relevant sein sollten, sind insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und das Recht auf Verteidigung. Das Recht auf Eigentum sollte grundsätzlich nicht relevant sein, da die Sicherstellung und Einziehung von Vermögen zwangsläufig in das Recht auf Eigentum eingreift und weil die erforderlichen diesbezüglichen Garantien bereits im Unionsrecht einschließlich dieser Verordnung vorgesehen sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 31","erwgr-31",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 37","erwgr-37",[],false]