[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1806-erwgr-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1806","zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1806",7067198,"ErwGr. 22","erwgr-22",null,"Erwägungsgründe","Insbesondere sollte die Anwendung des Aussetzungsmechanismus durch kurze Bezugszeiträume und Fristen - womit ein schnelles Verfahren ermöglicht wird - erleichtert werden und die möglichen Gründe für die Aussetzung sollten eine Verschlechterung bei der Zusammenarbeit im Bereich Rückübernahmen sowie eine erhebliche Erhöhung von Risiken für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit von Mitgliedstaaten umfassen. Diese Verschlechterung bei der Zusammenarbeit sollte einen erheblichen Anstieg der Ablehnungsrate bei Rückübernahmeersuchen, einschließlich betreffend Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende Drittland gereist sind, wenn ein zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine solche Verpflichtung vorsieht, umfassen. Die Kommission sollte ferner in der Lage sein, den Aussetzungsmechanismus auszulösen, wenn das Drittland nicht zur Zusammenarbeit bei der Rückübernahme bereit ist, insbesondere wenn ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem betreffenden Drittland und der Union geschlossen wurde.","REG_2018_1806 - Erwägungsgründe - ErwGr. 22\n\nInsbesondere sollte die Anwendung des Aussetzungsmechanismus durch kurze Bezugszeiträume und Fristen - womit ein schnelles Verfahren ermöglicht wird - erleichtert werden und die möglichen Gründe für die Aussetzung sollten eine Verschlechterung bei der Zusammenarbeit im Bereich Rückübernahmen sowie eine erhebliche Erhöhung von Risiken für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit von Mitgliedstaaten umfassen. Diese Verschlechterung bei der Zusammenarbeit sollte einen erheblichen Anstieg der Ablehnungsrate bei Rückübernahmeersuchen, einschließlich betreffend Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende Drittland gereist sind, wenn ein zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine solche Verpflichtung vorsieht, umfassen. Die Kommission sollte ferner in der Lage sein, den Aussetzungsmechanismus auszulösen, wenn das Drittland nicht zur Zusammenarbeit bei der Rückübernahme bereit ist, insbesondere wenn ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem betreffenden Drittland und der Union geschlossen wurde.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 19","erwgr-19",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 25","erwgr-25",[],false]