[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1807-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1807","über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1807",7067246,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Solche Hindernisse, die den freien Verkehr von Datenverarbeitungsdiensten wie auch das Niederlassungsrecht der Diensteanbieter beeinträchtigen, gehen auf Anforderungen im Recht der Mitgliedstaaten zurück, wonach sich die Daten zwecks Datenverarbeitung in einem bestimmten geografischen Gebiet oder Hoheitsgebiet befinden müssen. Daneben gibt es andere Vorschriften und Verwaltungspraktiken, die eine gleichartige Wirkung haben, weil sie ganz bestimmte Anforderungen enthalten, die es erschweren, die Daten außerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets oder Hoheitsgebiets innerhalb der Union zu verarbeiten, beispielsweise eine vorgeschriebene Nutzung von technischen Anlagen, die in einem bestimmten Mitgliedstaat zertifiziert oder genehmigt worden sind. Die Wahlmöglichkeiten der Marktteilnehmer und des öffentlichen Sektors bezüglich des Standorts der Datenverarbeitung werden durch rechtliche Unsicherheiten bezüglich der Reichweite rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Datenlokalisierungsauflagen weiter eingeschränkt. Diese Verordnung schränkt die Freiheit von Unternehmen, Verträge abzuschließen, in denen festgelegt wird, an welchem Ort Daten sich befinden sollen, in keiner Weise ein. Durch diese Verordnung soll lediglich diese Freiheit gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass ein beliebiger Ort innerhalb der Union vereinbart werden kann.","REG_2018_1807 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nSolche Hindernisse, die den freien Verkehr von Datenverarbeitungsdiensten wie auch das Niederlassungsrecht der Diensteanbieter beeinträchtigen, gehen auf Anforderungen im Recht der Mitgliedstaaten zurück, wonach sich die Daten zwecks Datenverarbeitung in einem bestimmten geografischen Gebiet oder Hoheitsgebiet befinden müssen. Daneben gibt es andere Vorschriften und Verwaltungspraktiken, die eine gleichartige Wirkung haben, weil sie ganz bestimmte Anforderungen enthalten, die es erschweren, die Daten außerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets oder Hoheitsgebiets innerhalb der Union zu verarbeiten, beispielsweise eine vorgeschriebene Nutzung von technischen Anlagen, die in einem bestimmten Mitgliedstaat zertifiziert oder genehmigt worden sind. Die Wahlmöglichkeiten der Marktteilnehmer und des öffentlichen Sektors bezüglich des Standorts der Datenverarbeitung werden durch rechtliche Unsicherheiten bezüglich der Reichweite rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Datenlokalisierungsauflagen weiter eingeschränkt. Diese Verordnung schränkt die Freiheit von Unternehmen, Verträge abzuschließen, in denen festgelegt wird, an welchem Ort Daten sich befinden sollen, in keiner Weise ein. Durch diese Verordnung soll lediglich diese Freiheit gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass ein beliebiger Ort innerhalb der Union vereinbart werden kann.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]