[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1861-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1861","über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987\u002F2006","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1861",7067366,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Das SIS umfasst ein zentrales System (im Folgenden „zentrales SIS“) und nationale Systeme. Die nationalen Systeme können eine vollständige oder Teilkopie der SIS-Datenbank enthalten, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam genutzt werden kann. Da das SIS das wichtigste Instrument für den Informationsaustausch in Europa im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit und eines wirksamen Grenzmanagements ist, muss sein ununterbrochener Betrieb sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene gewährleistet sein. Die Verfügbarkeit des SIS sollte auf zentraler Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten genau überwacht werden, und jeder Vorfall, der zur Nichtverfügbarkeit für die Endnutzer führt, sollte registriert und den Beteiligten auf nationaler Ebene und auf Unionsebene gemeldet werden. Jeder Mitgliedstaat sollte ein Backup für sein nationales System einrichten. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten durch doppelte Verbindungspunkte, die physisch und geografisch voneinander getrennt sind, eine ununterbrochene Verbindung mit dem zentralen SIS gewährleisten. Das zentrale SIS und die Kommunikationsinfrastruktur sollten in einer Weise betrieben werden, die deren Betriebsbereitschaft 24 Stunden pro Tag und 7 Tage die Woche gewährleistet. Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „eu-LISA“), die durch die Verordnung (EU) 2018\u002F1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichtet wurde, sollte daher technische Lösungen anwenden, um vorbehaltlich einer unabhängigen Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse die ununterbrochene Verfügbarkeit des SIS zu stärken.","REG_2018_1861 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nDas SIS umfasst ein zentrales System (im Folgenden „zentrales SIS“) und nationale Systeme. Die nationalen Systeme können eine vollständige oder Teilkopie der SIS-Datenbank enthalten, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam genutzt werden kann. Da das SIS das wichtigste Instrument für den Informationsaustausch in Europa im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit und eines wirksamen Grenzmanagements ist, muss sein ununterbrochener Betrieb sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene gewährleistet sein. Die Verfügbarkeit des SIS sollte auf zentraler Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten genau überwacht werden, und jeder Vorfall, der zur Nichtverfügbarkeit für die Endnutzer führt, sollte registriert und den Beteiligten auf nationaler Ebene und auf Unionsebene gemeldet werden. Jeder Mitgliedstaat sollte ein Backup für sein nationales System einrichten. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten durch doppelte Verbindungspunkte, die physisch und geografisch voneinander getrennt sind, eine ununterbrochene Verbindung mit dem zentralen SIS gewährleisten. Das zentrale SIS und die Kommunikationsinfrastruktur sollten in einer Weise betrieben werden, die deren Betriebsbereitschaft 24 Stunden pro Tag und 7 Tage die Woche gewährleistet. Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „eu-LISA“), die durch die Verordnung (EU) 2018\u002F1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichtet wurde, sollte daher technische Lösungen anwenden, um vorbehaltlich einer unabhängigen Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse die ununterbrochene Verfügbarkeit des SIS zu stärken.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]