[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1862-art-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1862","über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007\u002F533\u002FJI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010\u002F261\u002FEU der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1862",7067620,"Art. 27","art-27","Ergänzende Daten zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen","KAPITEL VI Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe-oder Auslieferungshaft","(1) Wird eine Person zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht, so gibt der ausschreibende Mitgliedstaat eine Kopie des Originals des Europäischen Haftbefehls in das SIS ein. Ein Mitgliedstaat kann Kopien von mehr als einem Europäischen Haftbefehl für eine Ausschreibung zum Zweck der Übergabehaft eingeben.\n(2) Der ausschreibende Mitgliedstaat kann eine Kopie einer Übersetzung des Europäischen Haftbefehls in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Organe der Union eingeben.","REG_2018_1862 - KAPITEL VI Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe-oder Auslieferungshaft - Art. 27 Ergänzende Daten zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen\n\n(1) Wird eine Person zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht, so gibt der ausschreibende Mitgliedstaat eine Kopie des Originals des Europäischen Haftbefehls in das SIS ein. Ein Mitgliedstaat kann Kopien von mehr als einem Europäischen Haftbefehl für eine Ausschreibung zum Zweck der Übergabehaft eingeben.\n(2) Der ausschreibende Mitgliedstaat kann eine Kopie einer Übersetzung des Europäischen Haftbefehls in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Organe der Union eingeben.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 26","Ausschreibungsziele und -bedingungen","art-26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 25","Kennzeichnung von Ausschreibungen zum Zwecke der Übergabehaft","art-25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 24","Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung","art-24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 28","Zusatzinformationen zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen","art-28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 29","Zusatzinformationen zu zum Zwecke der Auslieferungshaft gesuchten Personen","art-29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 30","Umwandlung einer Maßnahme im Hinblick auf Ausschreibungen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft","art-30",[],false]