[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1862-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1862","über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007\u002F533\u002FJI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010\u002F261\u002FEU der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1862",7067602,"Art. 9","art-9","Technische und funktionelle Konformität","KAPITEL II Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten","(1) Bei der Einrichtung seines N.SIS hält jeder Mitgliedstaat die gemeinsamen Standards, Protokolle und technischen Verfahren ein, die festgelegt wurden, um die Kompatibilität des N.SIS mit dem zentralen SIS für die zügige und wirksame Übermittlung von Daten zu gewährleisten.\n(2) Verwendet ein Mitgliedstaat eine nationale Kopie, so stellt er über die Dienste der CS-SIS und über die automatischen Aktualisierungen nach Artikel 4 Absatz 6 sicher, dass die in der nationalen Kopie gespeicherten Daten mit den Daten in der SIS-Datenbank identisch und kohärent sind und dass eine Abfrage in seiner nationalen Kopie ein mit einer Abfrage in der SIS-Datenbank gleichwertiges Ergebnis liefert.\n(3) Endnutzer erhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten, insbesondere und soweit erforderlich alle verfügbaren Daten, die die Identifizierung der betroffenen Person und das Ergreifen der beantragten Maßnahmen ermöglichen.\n(4) Die Mitgliedstaaten und eu-LISA führen regelmäßig Tests durch, um die technische Konformität der in Absatz 2 genannten nationalen Kopien zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Tests werden als Teil des mit der Verordnung (EU) Nr. 1053\u002F2013 des Rates (37) eingeführten Mechanismus berücksichtigt.\n(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Standards, Protokolle und technischen Verfahren gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.","REG_2018_1862 - KAPITEL II Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten - Art. 9 Technische und funktionelle Konformität\n\n(1) Bei der Einrichtung seines N.SIS hält jeder Mitgliedstaat die gemeinsamen Standards, Protokolle und technischen Verfahren ein, die festgelegt wurden, um die Kompatibilität des N.SIS mit dem zentralen SIS für die zügige und wirksame Übermittlung von Daten zu gewährleisten.\n(2) Verwendet ein Mitgliedstaat eine nationale Kopie, so stellt er über die Dienste der CS-SIS und über die automatischen Aktualisierungen nach Artikel 4 Absatz 6 sicher, dass die in der nationalen Kopie gespeicherten Daten mit den Daten in der SIS-Datenbank identisch und kohärent sind und dass eine Abfrage in seiner nationalen Kopie ein mit einer Abfrage in der SIS-Datenbank gleichwertiges Ergebnis liefert.\n(3) Endnutzer erhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten, insbesondere und soweit erforderlich alle verfügbaren Daten, die die Identifizierung der betroffenen Person und das Ergreifen der beantragten Maßnahmen ermöglichen.\n(4) Die Mitgliedstaaten und eu-LISA führen regelmäßig Tests durch, um die technische Konformität der in Absatz 2 genannten nationalen Kopien zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Tests werden als Teil des mit der Verordnung (EU) Nr. 1053\u002F2013 des Rates (37) eingeführten Mechanismus berücksichtigt.\n(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Standards, Protokolle und technischen Verfahren gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Austausch von Zusatzinformationen","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","N.SIS-Stelle und SIRENE-Büro","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Nationale Systeme","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Sicherheit — Mitgliedstaaten","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Geheimhaltung — Mitgliedstaaten","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Führen von Protokollen auf nationaler Ebene","art-12",[],false]