[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1877-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1877","über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015\u002F323","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1877",7067715,"Art. 9","art-9","Grundsatz der Spezialität","TITEL II Finanzierungsgrundsätze","(1) Mittel des 11. EEF werden nach AKP-Staat oder ÜLG und nach den Hauptinstrumenten der Zusammenarbeit sachlich gegliedert.\n(2) In Bezug auf die AKP-Staaten sind die Hauptinstrumente der Zusammenarbeit in dem in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens enthaltenen Finanzprotokoll niedergelegt. Die Gliederung der Mittel (vorläufige Mittelausstattungen) erfolgt auch auf der Grundlage des Internen Abkommens und der Verordnung (EU) 2015\u002F322 und berücksichtigt die Mittel, die für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Ausführung gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens vorbehalten sind.\n(3) In Bezug auf die ÜLG sind die Hauptinstrumente der Zusammenarbeit in Teil 4 und Anhang II des Beschlusses 2013\u002F755\u002FEU niedergelegt. In der Gliederung der Mittel werden auch die nicht zugeteilte Reserve gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs sowie die für Studien oder Maßnahmen technischer Hilfe zugewiesenen Mittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Anhangs berücksichtigt.","REG_2018_1877 - TITEL II Finanzierungsgrundsätze - Art. 9 Grundsatz der Spezialität\n\n(1) Mittel des 11. EEF werden nach AKP-Staat oder ÜLG und nach den Hauptinstrumenten der Zusammenarbeit sachlich gegliedert.\n(2) In Bezug auf die AKP-Staaten sind die Hauptinstrumente der Zusammenarbeit in dem in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens enthaltenen Finanzprotokoll niedergelegt. Die Gliederung der Mittel (vorläufige Mittelausstattungen) erfolgt auch auf der Grundlage des Internen Abkommens und der Verordnung (EU) 2015\u002F322 und berücksichtigt die Mittel, die für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Ausführung gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens vorbehalten sind.\n(3) In Bezug auf die ÜLG sind die Hauptinstrumente der Zusammenarbeit in Teil 4 und Anhang II des Beschlusses 2013\u002F755\u002FEU niedergelegt. In der Gliederung der Mittel werden auch die nicht zugeteilte Reserve gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs sowie die für Studien oder Maßnahmen technischer Hilfe zugewiesenen Mittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Anhangs berücksichtigt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Zweckgebundene Einnahmen","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Grundsatz der Gesamtdeckung","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Grundsatz der Rechnungseinheit","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung sowie interne Kontrolle","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Grundsatz der Transparenz","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Herkunft der Mittel des 11. EEF","art-12",[],false]