[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1911-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1911","zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F1588 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1911",7067834,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Zentral verwaltete EU-Fonds, das heißt Fonds, die der direkten oder der indirekten Verwaltung durch die Union unterliegen (ausgenommen Fonds, die der geteilten Verwaltung mit den Mitgliedstaaten unterliegen), unterstützen immer häufiger im gemeinsamen Interesse der EU liegende Maßnahmen über Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien und leisten dadurch einen besonders wertvollen Beitrag zu Wachstum und Kohäsion. Die Kommission sollte ermächtigt werden zu erklären, dass von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht unterliegen, wenn diese Beihilfen durch solche zentral verwalteten Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien weitergeleitet beziehungsweise unterstützt werden. Nach der Erfahrung der Kommission führen solche Beihilfen zu keinen nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen, da sie an die Voraussetzungen angepasst sind, die für die betreffenden Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien gelten, wie sie von Einrichtungen der Union umgesetzt werden, und können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.","REG_2018_1911 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nZentral verwaltete EU-Fonds, das heißt Fonds, die der direkten oder der indirekten Verwaltung durch die Union unterliegen (ausgenommen Fonds, die der geteilten Verwaltung mit den Mitgliedstaaten unterliegen), unterstützen immer häufiger im gemeinsamen Interesse der EU liegende Maßnahmen über Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien und leisten dadurch einen besonders wertvollen Beitrag zu Wachstum und Kohäsion. Die Kommission sollte ermächtigt werden zu erklären, dass von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht unterliegen, wenn diese Beihilfen durch solche zentral verwalteten Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien weitergeleitet beziehungsweise unterstützt werden. Nach der Erfahrung der Kommission führen solche Beihilfen zu keinen nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen, da sie an die Voraussetzungen angepasst sind, die für die betreffenden Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien gelten, wie sie von Einrichtungen der Union umgesetzt werden, und können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]