[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1971-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1971","zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211\u002F2009","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1971",7067940,"Art. 11","art-11","Sitzungen des Regulierungsrats","KAPITEL IV ORGANISATION DES GEREK","(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Regulierungsrats ein und erstellt die Tagesordnungen dieser Sitzungen, die veröffentlicht werden.\n(2) Der Regulierungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen werden auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder oder auf Antrag der Kommission einberufen.\n(3) Der Direktor des GEREK-Büros nimmt an allen Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.\n(4) Der Regulierungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, dazu einladen, als Beobachter an seinen Sitzungen teilzunehmen.\n(5) Die Mitglieder des Regulierungsrats und ihre Stellvertreter können nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung bei den Sitzungen ihre Berater oder andere Sachverständige hinzuziehen.\n(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrats werden vom GEREK-Büro geführt.","REG_2018_1971 - KAPITEL IV ORGANISATION DES GEREK - Art. 11 Sitzungen des Regulierungsrats\n\n(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Regulierungsrats ein und erstellt die Tagesordnungen dieser Sitzungen, die veröffentlicht werden.\n(2) Der Regulierungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen werden auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder oder auf Antrag der Kommission einberufen.\n(3) Der Direktor des GEREK-Büros nimmt an allen Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.\n(4) Der Regulierungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, dazu einladen, als Beobachter an seinen Sitzungen teilzunehmen.\n(5) Die Mitglieder des Regulierungsrats und ihre Stellvertreter können nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung bei den Sitzungen ihre Berater oder andere Sachverständige hinzuziehen.\n(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrats werden vom GEREK-Büro geführt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Regulierungsrats","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Aufgaben des Regulierungsrats","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Unabhängigkeit des Regulierungsrats","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Abstimmungsregeln des Regulierungsrats","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Arbeitsgruppen","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Organisationsstruktur des GEREK-Büros","art-14",[],false]