[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1971-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1971","zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211\u002F2009","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1971",7067947,"Art. 18","art-18","Sitzungen des Verwaltungsrats","KAPITEL V ORGANISATION DES GEREK-BÜROS","(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.\n(2) Der Direktor des GEREK-Büros nimmt an den Beratungen mit Ausnahme der Beratungen im Zusammenhang mit Artikel 32 teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.\n(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus beruft der Vorsitzende auf eigene Veranlassung, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder außerordentliche Sitzungen ein.\n(4) Der Verwaltungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.\n(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats bei den Sitzungen Berater oder Sachverständige hinzuziehen.\n(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom GEREK-Büro geführt.","REG_2018_1971 - KAPITEL V ORGANISATION DES GEREK-BÜROS - Art. 18 Sitzungen des Verwaltungsrats\n\n(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.\n(2) Der Direktor des GEREK-Büros nimmt an den Beratungen mit Ausnahme der Beratungen im Zusammenhang mit Artikel 32 teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.\n(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus beruft der Vorsitzende auf eigene Veranlassung, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder außerordentliche Sitzungen ein.\n(4) Der Verwaltungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.\n(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats bei den Sitzungen Berater oder Sachverständige hinzuziehen.\n(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom GEREK-Büro geführt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Verwaltungsfunktionen des Verwaltungsrats","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Zusammensetzung des Verwaltungsrats","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Zuständigkeiten des Direktors","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Jährliches Arbeitsprogramms des GEREK","art-21",[],false]