[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1971-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1971","zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211\u002F2009","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1971",7067954,"Art. 25","art-25","Gliederung des Haushaltsplans","KAPITEL VII HAUSHALTSPLAN UND PROGRAMMPLANUNG DES GEREK-BÜROS","(1) Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros erstellt und im Haushaltsplan des GEREK-Büros ausgewiesen.\n(2) Der Haushalt des GEREK-Büros muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.\n(3) Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des GEREK-Büros a) einen Beitrag der Union; b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder der NRB; c) Entgelte für Veröffentlichungen und andere vom GEREK-Büro erbrachte Dienstleistungen; d) etwaige Beiträge von Drittländern oder von für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern, die sich nach Artikel 35 an der Arbeit des GEREK-Büros beteiligen.\n(4) Die Ausgaben des GEREK-Büros umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.","REG_2018_1971 - KAPITEL VII HAUSHALTSPLAN UND PROGRAMMPLANUNG DES GEREK-BÜROS - Art. 25 Gliederung des Haushaltsplans\n\n(1) Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros erstellt und im Haushaltsplan des GEREK-Büros ausgewiesen.\n(2) Der Haushalt des GEREK-Büros muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.\n(3) Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des GEREK-Büros a) einen Beitrag der Union; b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder der NRB; c) Entgelte für Veröffentlichungen und andere vom GEREK-Büro erbrachte Dienstleistungen; d) etwaige Beiträge von Drittländern oder von für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern, die sich nach Artikel 35 an der Arbeit des GEREK-Büros beteiligen.\n(4) Die Ausgaben des GEREK-Büros umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 24","Aufstellung des Haushaltsplans","art-24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 23","Jährliche und mehrjährige Programmplanung","art-23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 22","Jährlicher Tätigkeitsbericht des GEREK","art-22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 26","Ausführung des Haushaltsplans","art-26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 27","Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht","art-27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 28","Rechnungslegung und Entlastung","art-28",[],false]