[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1971-art-43-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1971","zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211\u002F2009","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1971",7067972,"Art. 43","art-43","Betrugsbekämpfung","KAPITEL IX ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) tritt das GEREK-Büro spätestens bis zum 21. Juni 2019 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (24) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage der Institutionellen Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für das gesamt Personal des GEREK-Büros gelten.\n(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die vom GEREK-Büro Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und Überprüfungen vor Ort Rechnungsprüfungen durchzuführen.\n(3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883\u002F2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185\u002F96 des Rates (25) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit vom GEREK-Büro finanzierten Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.\n(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse Bestimmungen, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.","REG_2018_1971 - KAPITEL IX ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 43 Betrugsbekämpfung\n\n(1) Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) tritt das GEREK-Büro spätestens bis zum 21. Juni 2019 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (24) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage der Institutionellen Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für das gesamt Personal des GEREK-Büros gelten.\n(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die vom GEREK-Büro Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und Überprüfungen vor Ort Rechnungsprüfungen durchzuführen.\n(3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883\u002F2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185\u002F96 des Rates (25) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit vom GEREK-Büro finanzierten Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.\n(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse Bestimmungen, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 42","Interessenerklärung","art-42",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 41","Informations- und Kommunikationssystem","art-41",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 40","Informationsaustausch","art-40",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 44","Haftung","art-44",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 45","Verwaltungsuntersuchungen","art-45",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 46","Sprachenregelung","art-46",[],false]