[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1971-art-47-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1971","zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211\u002F2009","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1971",7067976,"Art. 47","art-47","Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen","KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Die Regelungen über die Unterbringung des GEREK-Büros im Sitzmitgliedstaat und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Direktor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal des GEREK-Büros und die Familienangehörigen dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zwischen dem GEREK-Büro und dem Sitzmitgliedstaat spätestens am 21. Dezember 2020 geschlossen wird.\n(2) Der Sitzmitgliedstaat gewährleistet die erforderlichen Voraussetzungen für das reibungslose und effiziente Funktionieren des GEREK-Büros, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.","REG_2018_1971 - KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 47 Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen\n\n(1) Die Regelungen über die Unterbringung des GEREK-Büros im Sitzmitgliedstaat und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Direktor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal des GEREK-Büros und die Familienangehörigen dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zwischen dem GEREK-Büro und dem Sitzmitgliedstaat spätestens am 21. Dezember 2020 geschlossen wird.\n(2) Der Sitzmitgliedstaat gewährleistet die erforderlichen Voraussetzungen für das reibungslose und effiziente Funktionieren des GEREK-Büros, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 46","Sprachenregelung","art-46",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 45","Verwaltungsuntersuchungen","art-45",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 44","Haftung","art-44",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 48","Bewertung","art-48",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 49","Übergangsbestimmungen","art-49",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 50","Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F2120","art-50",[],false]