[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1971-erwgr-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1971","zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211\u002F2009","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1971",7067915,"ErwGr. 41","erwgr-41",null,"Erwägungsgründe","Das mit der vorliegenden Verordnung errichtete GEREK-Büro ist in Bezug auf das Eigentum und alle Übereinkünfte — einschließlich des Sitzabkommens —, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger des durch die Verordnung (EG) Nr. 1211\u002F2009 als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit errichteten Büros. Das GEREK-Büro sollte das Personal des Büros übernehmen, dessen Rechte und Pflichten nicht beeinträchtigt werden sollten. Damit die Kontinuität der Arbeit des GEREK und des Büros sichergestellt ist, sollten die derzeit amtierenden Vertreter dieser Einrichtungen, d. h. der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Regulierungsrats, der Verwaltungsrat und der Verwaltungsdirektor, ihre Funktionen bis zum Ablauf ihrer Amtszeit weiterhin ausüben.","REG_2018_1971 - Erwägungsgründe - ErwGr. 41\n\nDas mit der vorliegenden Verordnung errichtete GEREK-Büro ist in Bezug auf das Eigentum und alle Übereinkünfte — einschließlich des Sitzabkommens —, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger des durch die Verordnung (EG) Nr. 1211\u002F2009 als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit errichteten Büros. Das GEREK-Büro sollte das Personal des Büros übernehmen, dessen Rechte und Pflichten nicht beeinträchtigt werden sollten. Damit die Kontinuität der Arbeit des GEREK und des Büros sichergestellt ist, sollten die derzeit amtierenden Vertreter dieser Einrichtungen, d. h. der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Regulierungsrats, der Verwaltungsrat und der Verwaltungsdirektor, ihre Funktionen bis zum Ablauf ihrer Amtszeit weiterhin ausüben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 38","erwgr-38",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 44","erwgr-44",[],false]