[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1999-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1999","über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663\u002F2009 und (EG) Nr. 715\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94\u002F22\u002FEG, 98\u002F70\u002FEG, 2009\u002F31\u002FEG, 2009\u002F73,\u002FEG, 2010\u002F31\u002FEU, 2012\u002F27\u002FEU und 2013\u002F30\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009\u002F119\u002FEG und (EU) 2015\u002F652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1999",7068082,"Art. 10","art-10","Konsultation der Öffentlichkeit","KAPITEL 2 Integrierte nationale Energie- und Klimapläne","Unbeschadet anderer Anforderungen nach Unionsrecht stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass der Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit geboten wird, an der Ausarbeitung der Entwürfe für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne– bei den Plänen für den Zeitraum 2021–2030 an der Ausarbeitung der endgültigen Pläne ausreichend lange vor ihrer Annahme — sowie der langfristigen Strategien gemäß Artikel 15 mitzuwirken. Jeder Mitgliedstaat fügt bei der Übermittlung solcher Dokumente an die Kommission eine Zusammenfassung der Stellungnahmen oder vorläufigen Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei. Soweit die Richtlinie 2001\u002F42\u002FEG anwendbar ist, gelten mit der Durchführung der Konsultationen zu dem Entwurf gemäß jener Richtlinie die Verpflichtungen zur Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt.\nJeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Öffentlichkeit unterrichtet wird. Jeder Mitgliedstaat legt angemessene Fristen fest, damit genügend Zeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, für ihre Beteiligung und die Gelegenheit zur Äußerung ihrer Ansichten zur Verfügung steht.\nBei der Umsetzung dieses Artikels begrenzt jeder Mitgliedstaat den Verwaltungsaufwand.","REG_2018_1999 - KAPITEL 2 Integrierte nationale Energie- und Klimapläne - Art. 10 Konsultation der Öffentlichkeit\n\nUnbeschadet anderer Anforderungen nach Unionsrecht stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass der Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit geboten wird, an der Ausarbeitung der Entwürfe für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne– bei den Plänen für den Zeitraum 2021–2030 an der Ausarbeitung der endgültigen Pläne ausreichend lange vor ihrer Annahme — sowie der langfristigen Strategien gemäß Artikel 15 mitzuwirken. Jeder Mitgliedstaat fügt bei der Übermittlung solcher Dokumente an die Kommission eine Zusammenfassung der Stellungnahmen oder vorläufigen Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei. Soweit die Richtlinie 2001\u002F42\u002FEG anwendbar ist, gelten mit der Durchführung der Konsultationen zu dem Entwurf gemäß jener Richtlinie die Verpflichtungen zur Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt.\nJeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Öffentlichkeit unterrichtet wird. Jeder Mitgliedstaat legt angemessene Fristen fest, damit genügend Zeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, für ihre Beteiligung und die Gelegenheit zur Äußerung ihrer Ansichten zur Verfügung steht.\nBei der Umsetzung dieses Artikels begrenzt jeder Mitgliedstaat den Verwaltungsaufwand.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Analysegrundlage der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Nationale Politiken und Maßnahmen für die fünf Dimensionen der Energieunion","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Regionale Zusammenarbeit","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne","art-13",[],false]