[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1999-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1999","über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663\u002F2009 und (EG) Nr. 715\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94\u002F22\u002FEG, 98\u002F70\u002FEG, 2009\u002F31\u002FEG, 2009\u002F73,\u002FEG, 2010\u002F31\u002FEU, 2012\u002F27\u002FEU und 2013\u002F30\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009\u002F119\u002FEG und (EU) 2015\u002F652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1999",7068111,"Art. 35","art-35","Bericht über die Lage der Energieunion","KAPITEL 5 Zusammenfassende Bewertung der Fortschritte und politische Maßnahmen, mit denen die Vorgaben der Union erreicht werden sollen — Überwachung durch die Kommission","(1) Bis zum 31. Oktober jedes Jahres erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Lage der Energieunion.\n(2) Der Bericht über die Lage der Energieunion enthält unter anderem Folgendes: a) die Bewertung gemäß Artikel 29; b) etwaige Empfehlungen gemäß Artikel 34; c) den Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG, einschließlich Angaben zur Anwendung der genannten Richtlinie gemäß ihrem Artikel 21 Absatz 2; d) ab 2023 alle zwei Jahre einen Bericht über die Nachhaltigkeit der Union im Bereich Bioenergie mit den in Anhang X vorgesehenen Einzelheiten; e) alle zwei Jahre einen Bericht über freiwillige Systeme, zu denen die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 einen Beschluss erlassen hat, mit den in Anhang XI dieser Verordnung vorgesehenen Einzelheiten; f) einen Gesamtbericht über die Anwendung der Richtlinie 2009\u002F72\u002FEG; g) einen Gesamtbericht über die Anwendung der Richtlinie 2009\u002F73\u002FEG gemäß Artikel 52 der genannten Richtlinie; h) einen Gesamtbericht über die Fortschritte bei Energieeffizienzverpflichtungssystemen und alternativen politischen Maßnahmen gemäß Artikel 7a und 7b der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU; i) alle zwei Jahre einen Gesamtbericht über die Fortschritte bei der Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden gemäß den Fahrplänen der langfristigen Renovierungsstrategien, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010\u002F31\u002FEU festlegt; j) alle vier Jahre einen Gesamtbericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2010\u002F31\u002FEU; k) einen Gesamtbericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Schaffung eines umfassenden, funktionierenden Energiemarktes; l) Angaben zur tatsächlichen Kraftstoffqualität in den einzelnen Mitgliedstaaten und zur geografischen Verbreitung von Brennstoffen mit einem maximalen Schwefelgehalt von 10 mg\u002Fkg, um ein Gesamtbild der gemäß Richtlinie 98\u002F70\u002FEG gemeldeten Daten zur Kraftstoffqualität in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermitteln; m) einen Fortschrittsbericht über die Wettbewerbsfähigkeit; n) Angaben zu den Fortschritten der Mitgliedstaaten bei der allmählichen Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger; o) weitere wichtige Aspekte der Umsetzung der Energieunion, einschließlich öffentlicher und privater Unterstützung; p) bis zum 31. Oktober 2019 und anschließend alle vier Jahre eine Bewertung der Durchführung der Richtlinie 2009\u002F31\u002FEG.","REG_2018_1999 - KAPITEL 5 Zusammenfassende Bewertung der Fortschritte und politische Maßnahmen, mit denen die Vorgaben der Union erreicht werden sollen — Überwachung durch die Kommission - Art. 35 Bericht über die Lage der Energieunion\n\n(1) Bis zum 31. Oktober jedes Jahres erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Lage der Energieunion.\n(2) Der Bericht über die Lage der Energieunion enthält unter anderem Folgendes: a) die Bewertung gemäß Artikel 29; b) etwaige Empfehlungen gemäß Artikel 34; c) den Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG, einschließlich Angaben zur Anwendung der genannten Richtlinie gemäß ihrem Artikel 21 Absatz 2; d) ab 2023 alle zwei Jahre einen Bericht über die Nachhaltigkeit der Union im Bereich Bioenergie mit den in Anhang X vorgesehenen Einzelheiten; e) alle zwei Jahre einen Bericht über freiwillige Systeme, zu denen die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 einen Beschluss erlassen hat, mit den in Anhang XI dieser Verordnung vorgesehenen Einzelheiten; f) einen Gesamtbericht über die Anwendung der Richtlinie 2009\u002F72\u002FEG; g) einen Gesamtbericht über die Anwendung der Richtlinie 2009\u002F73\u002FEG gemäß Artikel 52 der genannten Richtlinie; h) einen Gesamtbericht über die Fortschritte bei Energieeffizienzverpflichtungssystemen und alternativen politischen Maßnahmen gemäß Artikel 7a und 7b der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU; i) alle zwei Jahre einen Gesamtbericht über die Fortschritte bei der Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden gemäß den Fahrplänen der langfristigen Renovierungsstrategien, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010\u002F31\u002FEU festlegt; j) alle vier Jahre einen Gesamtbericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2010\u002F31\u002FEU; k) einen Gesamtbericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Schaffung eines umfassenden, funktionierenden Energiemarktes; l) Angaben zur tatsächlichen Kraftstoffqualität in den einzelnen Mitgliedstaaten und zur geografischen Verbreitung von Brennstoffen mit einem maximalen Schwefelgehalt von 10 mg\u002Fkg, um ein Gesamtbild der gemäß Richtlinie 98\u002F70\u002FEG gemeldeten Daten zur Kraftstoffqualität in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermitteln; m) einen Fortschrittsbericht über die Wettbewerbsfähigkeit; n) Angaben zu den Fortschritten der Mitgliedstaaten bei der allmählichen Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger; o) weitere wichtige Aspekte der Umsetzung der Energieunion, einschließlich öffentlicher und privater Unterstützung; p) bis zum 31. Oktober 2019 und anschließend alle vier Jahre eine Bewertung der Durchführung der Richtlinie 2009\u002F31\u002FEG.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 34","Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten","art-34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 33","Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie","art-33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 32","Vorgehen bei unzureichenden Fortschritten bei der Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele und Vorgaben der Union","art-32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 36","Überwachung des Governance-Mechanismus","art-36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 37","Inventarsystem der Union und nationale Inventarsysteme","art-37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 38","Überprüfung der Inventare","art-38",[],false]